Gesetze / Funkanlagengesetz

FuAG

§ 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/16#abs-1 (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,

1.
von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und
2.
an die sie eine Funkanlage abgegeben haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FuAG/16#abs-2 (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage.

§ 15 § 17