Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 3 Begriffsbestimmungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/3#abs-1 (1) Öffentliche Aufträge sind privatrechtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, wenn zumindest ein Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/3#abs-2 (2) Gleichwertigkeit eines Angebots im Sinne von § 6 liegt vor, wenn es unter Würdigung aller für die Auftragsvergabe entscheidenden Kriterien gleich wirtschaftlich oder gleich annehmbar im Vergleich zu einem anderen Angebot ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/3#abs-3 (3) Der Bieter ist das bietende Unternehmen.

§ 2 § 4