Gesetze / Landesrecht Brandenburg / FrauFöV · GVBl.II/96, [Nr. 22] S.354
Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung - FrauFöV)
15 Normen · Ausgangsfassung vom 25.04.1996 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- § 1 Anwendungsbereich
- § 2 Ausnahmen
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Bevorzugte Bieter
- § 5 Unterauftrag
- § 6 Inhalt der Bevorzugung
- § 7 Eintrittsrecht
- § 8 Hinweis auf die Bevorzugung
- § 9 Erforderliche Angaben im Angebot
- § 10 Verfahren zur Feststellung der Bevorzugung
- § 11 Nebenpflichten und Nachprüfung
- § 12 Nachvollziehbarkeit der Entscheidung
- § 13 Anderweitige Bevorzugung
- § 14 Berichterstattung
- § 15 (Inkrafttreten)
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.02.2002 Ausfertigung · Geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 05], S.139)
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.