Gesetze / Landesrecht Brandenburg / FrauFöV · GVBl.II/96, [Nr. 22] S.354

Verordnung über die bevorzugte Berücksichtigung von Unternehmen bei der Vergabe öffentlicher Aufträge zur Förderung von Frauen im Erwerbsleben (Frauenförderverordnung - FrauFöV)

15 Normen · Ausgangsfassung vom 25.04.1996 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Anwendungsbereich
  2. § 2 Ausnahmen
  3. § 3 Begriffsbestimmungen
  4. § 4 Bevorzugte Bieter
  5. § 5 Unterauftrag
  6. § 6 Inhalt der Bevorzugung
  7. § 7 Eintrittsrecht
  8. § 8 Hinweis auf die Bevorzugung
  9. § 9 Erforderliche Angaben im Angebot
  10. § 10 Verfahren zur Feststellung der Bevorzugung
  11. § 11 Nebenpflichten und Nachprüfung
  12. § 12 Nachvollziehbarkeit der Entscheidung
  13. § 13 Anderweitige Bevorzugung
  14. § 14 Berichterstattung
  15. § 15 (Inkrafttreten)

Änderungsverlauf

  1. Stand der amtlichen Fassung

    18.02.2002 Ausfertigung · Geändert durch Verordnung vom 18. Februar 2002 (GVBl.II/02, [Nr. 05], S.139)

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.