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# § 3 FrauFöV (Brandenburg) — Begriffsbestimmungen

Frauenförderverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Öffentliche Aufträge sind privatrechtliche Verträge über Lieferungen und Leistungen gegen Entgelt, wenn zumindest ein Vertragspartner ein öffentlicher Auftraggeber ist.

(2) Gleichwertigkeit eines Angebots im Sinne von § 6 liegt vor, wenn es unter Würdigung aller für die Auftragsvergabe entscheidenden Kriterien gleich wirtschaftlich oder gleich annehmbar im Vergleich zu einem anderen Angebot ist.

(3) Der Bieter ist das bietende Unternehmen.

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Zitiervorschlag: § 3 FrauFöV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/3

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