Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 2 Ausnahmen
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/2#abs-1 (1) Die bevorzugte Berücksichtigung findet nicht statt für Aufträge, die auf Grund des jeweiligen Auftragsvolumens die in § 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/2#abs-2 (2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Landes, deren Sitz sich außerhalb der Landesgrenzen befindet.