§ 2 FrauFöV (Brandenburg) — Ausnahmen

Frauenförderverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die bevorzugte Berücksichtigung findet nicht statt für Aufträge, die auf Grund des jeweiligen Auftragsvolumens die in § 2 Nr. 3, 4, 7 und 8 der Vergabeverordnung vom 9. Januar 2001 (BGBl. I S. 110) genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten.

(2) Die Verordnung findet keine Anwendung auf die Vergabe öffentlicher Aufträge durch Dienststellen des Landes, deren Sitz sich außerhalb der Landesgrenzen befindet.