Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung
FrauFöV§ 13 Anderweitige Bevorzugung
Stand: 02.08.2026
Soweit aufgrund von sonstigen Regelungen eine anderweitige Bevorzugung nachgewiesen wird, ist Grundlage der Entscheidung zwischen den verschiedenen als bevorzugt geltenden Bietern der Grundsatz des wirtschaftlichsten oder annehmbarsten Angebots.