Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Frauenförderverordnung

FrauFöV

§ 9 Erforderliche Angaben im Angebot

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/9#abs-1 (1) Bieter, die nach § 4 bevorzugt werden wollen, müssen im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens zusätzliche, nach Geschlecht getrennte Angaben machen, über die Gesamtzahl der Beschäftigten, einschließlich der Auszubildenden, sowie über die Bruttolohnsummen oder Bruttogehaltssummen. Die erforderlichen Angaben für Unternehmen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/9#abs-2 (2) Bieter, in deren Unternehmen unter den Beschäftigten entweder nur eine Frau oder nur ein Mann tätig ist, geben nur die Anzahl der im Unternehmen sozialversicherungspflichtig beschäftigten Frauen und Männer an. Die Angaben des Bieters zu Bruttolohnausgaben entfallen; stattdessen errechnet der Bieter die Kennziffer selbst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FrauF%C3%B6V/9#abs-3 (3) Die Angebote und ihre Anlagen sind sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.

§ 8 § 10