Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 9 Rückgewähr

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/9#abs-1 (1) Mittel, die nicht für die in den §§ 7 und 8 bestimmten Zwecke verwendet wurden, sind bis zum Ablauf der Frist nach § 13 Absatz 1 Satz 1 zurückzugeben. Nach Ablauf der Frist kann die Präsidentin oder der Präsident des Landtages den Anspruch durch Verwaltungsakt geltend machen. Der Anspruch verjährt zehn Jahre nach Ablauf der Frist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/9#abs-2 (2) Verliert eine Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion, so sind Sachleistungen, die das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat, zurückzugeben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/9#abs-3 (3) Verringert sich die Zahl der Mitglieder einer Fraktion, sind Sachleistungen, die das Land Brandenburg zur Verfügung gestellt hat, insoweit zurückzuerstatten, als die Ausstattung über das im Landtag übliche Maß hinausgeht.

Einzelnorm

§ 8 § 10