Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 7 Zweckbindung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/7#abs-1 (1) Leistungen nach diesem Gesetz dürfen die Fraktionen nur für Aufgaben verwenden, die ihnen nach der Verfassung des Landes Brandenburg, den Gesetzen und der Geschäftsordnung des Landtages obliegen. Eine Verwendung für Zwecke der Parteien ist unzulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/7#abs-2 (2) Aufwendungen von Abgeordneten dürfen aus Mitteln der Fraktionen nur erstattet werden, sofern diese durch die Fraktionen veranlasst werden und nicht bereits durch die gesetzliche Aufwandsentschädigung für Abgeordnete abgegolten sind.

Einzelnorm

§ 6 § 8