Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 10 Beginn und Ende der Ansprüche

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/10#abs-1 (1) Der Anspruch gemäß § 6 Absatz 1 entsteht mit dem Tag der Konstituierung der Fraktion, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlperiode. Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 4 besteht für den Zeitraum von der Konstituierung der Fraktion, jedoch frühestens ab der Konstituierung des neu gewählten Landtages, bis zur Entscheidung durch den Landtag ein Anspruch nach § 6 Absatz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/10#abs-2 (2) Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/10#abs-3 (3) Tritt eine Fraktion die Rechtsnachfolge für eine in der vorausgegangenen Wahlperiode bestehende Fraktion an, werden von der vorhergehenden Fraktion gemäß § 6 Absatz 1 für den Monat des Entstehens des Anspruches der nachfolgenden Fraktion bereits bezogene Mittel auf deren Anspruch angerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/10#abs-4 (4) Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder der Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.

Einzelnorm

§ 9 § 11