Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 8 Rücklagen und Kredite

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/8#abs-1 (1) Die Fraktionen sind berechtigt, aus den ihnen zugewiesenen Mitteln eine allgemeine Rücklage zu bilden. Die Rücklage darf 35 Prozent der jährlich gemäß § 6 Absatz 1 gezahlten Mittel nicht überschreiten. Die Mittel können auch über die Wahlperiode hinaus übertragen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/8#abs-2 (2) Die Aufnahme von Krediten durch Fraktionen ist unzulässig.

Einzelnorm

§ 7 § 9