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# § 10 FraktG (Brandenburg) — Beginn und Ende der Ansprüche

Fraktionsgesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Anspruch gemäß § 6 Absatz 1 entsteht mit dem Tag der Konstituierung der Fraktion, frühestens jedoch mit Beginn der Wahlperiode. Im Falle des § 1 Absatz 1 Satz 4 besteht für den Zeitraum von der Konstituierung der Fraktion, jedoch frühestens ab der Konstituierung des neu gewählten Landtages, bis zur Entscheidung durch den Landtag ein Anspruch nach § 6 Absatz 1.

(2) Der Anspruch endet mit Ablauf des Monats, in dem die Vereinigung von Abgeordneten die Rechtsstellung als Fraktion verliert.

(3) Tritt eine Fraktion die Rechtsnachfolge für eine in der vorausgegangenen Wahlperiode bestehende Fraktion an, werden von der vorhergehenden Fraktion gemäß § 6 Absatz 1 für den Monat des Entstehens des Anspruches der nachfolgenden Fraktion bereits bezogene Mittel auf deren Anspruch angerechnet.

(4) Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder der Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 FraktG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/10

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