Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Fraktionsgesetz

FraktG

§ 11 Zahlungsvorschriften

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/11#abs-1 (1) Die Auszahlung der Mittel erfolgt jeweils am ersten Werktag eines jeden Monats. Über Ausnahmen entscheidet die Präsidentin oder der Präsident im Einvernehmen mit dem Präsidium des Landtages.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/11#abs-2 (2) Ist nur ein Teil zu leisten, so wird auf jeden Kalendertag ein Dreißigstel der vollen monatlichen Mittel gezahlt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FraktG/11#abs-3 (3) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf volle Euro nach oben gerundet.

Einzelnorm

§ 10 § 12