Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.
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Richterinnen und Richter müssen die im Sinne von § 10 Absatz 1 zulässige Teilzeitbeschäftigung mindestens mit 30 Prozent des regelmäßigen Dienstes leisten.