Gesetze / FotoAusbV · BGBl. I 2025, Nr. 29
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin
23 Normen · ausgefertigt 31.01.2025 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 2 — Dauer der Berufsausbildung | 1 |
| § 4 — Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Amtliche Inhaltsübersicht
- Abschnitt 1 · Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
- § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
- § 2 Dauer der Berufsausbildung
- § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
- § 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
- § 5 Ausbildungsplan
- Abschnitt 2 · Zwischenprüfung
- § 6 Zeitpunkt
- § 7 Inhalt
- § 8 Prüfungsbereiche
- § 9 Prüfungsbereich „Gestaltungsgrundlagen anwenden, Fotoproduktionen planen und organisieren“
- § 10 Prüfungsbereich „Fotografien erstellen und optimieren“
- Abschnitt 3 · Gesellenprüfung
- § 11 Zeitpunkt
- § 12 Inhalt
- § 13 Prüfungsbereiche
- § 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
- § 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
- § 16 Prüfungsbereich „Wahlqualifikation“
- § 17 Prüfungsbereich „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“
- § 18 Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
- § 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
- § 20 Mündliche Ergänzungsprüfung
- Abschnitt 4 · Zusatzqualifikation
- § 21 Inhalt der Zusatzqualifikation
- § 22 Prüfung der Zusatzqualifikation
- Abschnitt 5 · Schlussvorschrift
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin