Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV§ 15 Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/15#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Personenaufnahmen sowie Sachaufnahmen erstellen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/15#abs-2 (2) Der Prüfling hat ein Prüfungsstück zu erstellen. Das Prüfungsstück besteht aus der Erstellung von Personenaufnahmen sowie von Sachaufnahmen, der Ausgabe der Aufnahmen sowie der darauf bezogenen Kalkulation eines Kundenangebots.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/15#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 8 Stunden. Dabei entfallen 30 Minuten auf das Erstellen der Kalkulation und 7,5 Stunden auf das Umsetzen, Bearbeiten und Ausgeben des Auftrags.