Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/4#abs-1 (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen und Wahlqualifikationen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/4#abs-2 (2) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/4#abs-3 (3) Es ist eine der folgenden Wahlqualifikationen auszuwählen:
Bei Auswahl der Nummer 5 oder der Nummer 6 können Objekte nach den Nummern 1 bis 4 zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/4#abs-4 (4) Die Berufsbildpositionen der wahlqualifikationsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 FotoAusbV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.