Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV§ 14 Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/14#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Aufnahmen erstellen und optimieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/14#abs-2 (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Diese besteht aus der Realisierung von Aufnahmen. Für die Arbeitsaufgabe erhält er vom Prüfungsausschuss eine thematische Vorgabe.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/14#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 110 Minuten. Für die Analyse des Kundenauftrags steht dem Prüfling eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten zur Verfügung. Für die Realisierung von Aufnahmen hat der Prüfling 90 Minuten Zeit.