Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung
FotoAusbV§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung
Stand: 01.08.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/19#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.
| „Aufnahmen erstellen und optimieren“ | mit 15 Prozent, |
2.
| „Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“ | mit 15 Prozent, |
3.
| „Wahlqualifikation“ | mit 30 Prozent, |
4.
sowie
| „Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“ | mit 30 Prozent |
5.
| „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/19#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.