Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung

FotoAusbV

§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/19#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Aufnahmen erstellen und optimieren“mit 15 Prozent,
2.
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“mit 15 Prozent,
3.
„Wahlqualifikation“mit 30 Prozent,
4.
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“mit 30 Prozent
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/19#abs-2 (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
2.
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
3.
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.

§ 18 § 20