Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung

FotoAusbV

§ 12 Inhalt

Stand: 01.08.2025

Bund

Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
§ 11 § 13