Gesetze / Fotografen-Ausbildungsverordnung

FotoAusbV

§ 22 Prüfung der Zusatzqualifikation

Stand: 01.08.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/22#abs-1 (1) Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des Auszubildenden oder der Auszubildenden geprüft, wenn der Auszubildende oder die Auszubildende glaubhaft macht, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. Die Prüfung findet im zeitlichen Zusammenhang der Gesellenprüfung als gesonderte Prüfung statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/22#abs-2 (2) Für die Prüfung der Zusatzqualifikation ist § 16 entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FotoAusbV%202025/22#abs-3 (3) Die Prüfung der Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.

§ 21 § 23