Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz

FoVG

§ 6 Register und Liste über zugelassenes Ausgangsmaterial

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/6#abs-1 (1) Die Zulassungseinheiten werden in ein Register, getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck, von der Landesstelle eingetragen. Jede Zulassungseinheit erhält ein Registerzeichen. Die Einsicht in die Register steht jedermann frei. Die Länder teilen die Registereintragungen und die jeweiligen Änderungen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/6#abs-2 (2) Die Bundesanstalt erstellt als Zusammenfassung des Registers eine Liste der Zulassungseinheiten getrennt nach Baumart, Art des Ausgangsmaterials, Kategorie und Zweck. Erntebestände der Kategorien "Quellengesichert" und "Ausgewählt" sowie Saatgutquellen der Kategorie "Quellengesichert" werden innerhalb eines Herkunftsgebiets zusammengefasst.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/6#abs-3 (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Inhalt und
2.
Form der Register und der Liste

näher zu bestimmen.

§ 5 § 7