Gesetze / Forstvermehrungsgutgesetz
FoVG§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/1#abs-1 (1) Zweck des Gesetzes ist, den Wald mit seinen vielfältigen positiven Wirkungen durch die Bereitstellung von hochwertigem und identitätsgesichertem forstlichen Vermehrungsgut in seiner genetischen Vielfalt zu erhalten und zu verbessern sowie die Forstwirtschaft und ihre Leistungsfähigkeit zu fördern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/1#abs-2 (2) Forstliches Vermehrungsgut darf nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erzeugt, in Verkehr gebracht, eingeführt oder ausgeführt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoVG/1#abs-3 (3) Dieses Gesetz gilt nicht
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