Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung
FoAV§ 5 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/5#abs-1 (1) Der Forstausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/5#abs-2 (2) Beschlüsse des Forstausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.
Einzelnorm