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FoAV

§ 5 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/5#abs-1 (1) Der Forstausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/5#abs-2 (2) Beschlüsse des Forstausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.

Einzelnorm

§ 4 § 6