Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Forstausschussverordnung

FoAV

§ 4 Sitzung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/4#abs-1 (1) Der Forstausschuss tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr, zusammen. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn das für Forsten zuständige Mitglied der Landesregierung oder die Mehrheit der Mitglieder des Forstausschusses dies verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/4#abs-2 (2) Die Sitzungen werden durch die vorsitzende Person, bei deren Verhinderung durch die Stellvertretung, unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/4#abs-3 (3) Zu den Sitzungen können andere Personen hinzugezogen werden, wenn dies sachdienlich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FoAV/4#abs-4 (4) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Einzelnorm

§ 3 § 5