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§ 5 FoAV (Brandenburg) — Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

Forstausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Forstausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.

(2) Beschlüsse des Forstausschusses bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der vorsitzenden Person, bei deren Verhinderung die Stimme der Stellvertretung, den Ausschlag.

Einzelnorm