Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- OVG Berlin-Brandenburg, 30.05.2013 – OVG 70 A 1.11
- BVerwG, 05.05.2015 – 9 C 12/14Bodenordnungsverfahren; Bestellung eines Vertreters für einen unbekannten Grundstückseigentümer (hier: in einer Erbengemeinschaft); erforderlicher Ermittlungsaufwand; Umfang der VertretungsmachtZitiert von 24
- OVG Berlin-Brandenburg, 01.06.2023 – OVG 70 A 1/18Zitiert von 1
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 27.05.2009 – 9 K 28/07
- OVG Rheinland-Pfalz, 10.11.2004 – 9 C 10343/04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/13#abs-1 (1) Ist der Eigentümer aus dem Grundbuch nicht ersichtlich, so gilt der Eigenbesitzer als Beteiligter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/13#abs-2 (2) Ist der Eigenbesitz streitig, so kann die Flurbereinigungsbehörde für die Dauer des Streites dem Berechtigten einen Vertreter bestellen. Das gleiche gilt, wenn ein Eigenbesitzer nicht vorhanden ist. § 119 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Flurbereinigungsbehörde kann die für die Durchführung der Flurbereinigung erforderlichen Festsetzungen über den Streitgegenstand treffen. Die Festsetzungen sind den Beteiligten bekanntzumachen und für diese im Flurbereinigungsverfahren bindend. Wird der Flurbereinigungsbehörde eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt, so ist ihr Rechnung zu tragen. § 64 findet Anwendung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/13#abs-3 (3) Die Befugnisse aus Absatz 2 stehen auch der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem Flurbereinigungsgericht (§ 138) zu, wenn ein bei ihnen erhobener Widerspruch oder eine Klage von dem Streit berührt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlurbG/13#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für dingliche Rechte, die zum Besitz oder zur Nutzung eines Grundstücks berechtigen oder dessen Benutzung beschränken. Dies gilt auch dann, wenn diese Rechte zur Erhaltung ihrer Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen.