Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 40
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2010 – 9 C 10903/09Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 21.09.2010 – 15 KF 5/08Zitiert von 2
- OVG Niedersachsen, 25.02.2015 – 15 KF 5/11Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2015 – OVG 70 A 14.13Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2015 – OVG 70 A 10.12
- OVG Berlin-Brandenburg, 25.02.2010 – OVG 70 A 3.09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2023 – OVG 70 A 2.18
- VG Köln, 11.01.2018 – 8 K 10301/16
- BVerwG, 23.11.2017 – 9 B 21/17Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr oder einem anderen öffentlichen Interesse dienen, wie öffentliche Wege, Straßen, Einrichtungen von Eisenbahnen, Straßenbahnen und sonstigen Unternehmen des öffentlichen Verkehrs, Wasserversorgungs-, Energieversorgungs-, Abwasserverwertungs-, Abwasserbeseitigungs-, Windschutz-, Klimaschutz- und Feuerschutzanlagen, Anlagen zum Schutze gegen Immissionen oder Emissionen, Spiel- und Sportstätten sowie Anlagen, die dem Naturschutz, der Landschaftspflege oder der Erholung dienen, kann Land in verhältnismäßig geringem Umfange im Flurbereinigungsverfahren bereitgestellt werden. Durch den Flurbereinigungsplan wird bestimmt, wem das Land zu Eigentum zugeteilt wird. Soweit eine Anlage nicht zugleich dem wirtschaftlichen Interesse der Teilnehmer dient, hat der Eigentümer der Anlage für das Land und entstehende Schäden einen angemessenen Kapitalbetrag an die Teilnehmergemeinschaft zu leisten.