Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 156
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerwG, 14.08.2018 – 9 B 18/17Fortführung eines Teilungsverfahrens aus der Zeit vor Inkrafttreten des FlurbereinigungsgesetzesZitiert von 26
- BVerwG, 09.12.2015 – 9 C 28/14Artzuschlag für gewerblich genutzte Grundstücke in Wohn- und Mischgebieten; Änderung von Umlegungsplänen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG)Zitiert von 20
- VG Koblenz, 06.12.2010 – 4 K 149/10.KOZitiert von 1
- OVG NRW, 13.01.2020 – 9a D 28/17.G
- OVG Niedersachsen, 30.12.2016 – 10 LA 69/16
- VG Köln, 08.07.2011 – 18 K 191/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 04.11.1997 – 15 A 1390/96Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 156 FlurbG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf anhängige Verfahren, in denen die Bekanntgabe des Flurbereinigungsplanes oder der ihm gleichstehenden Urkunde begonnen hat, ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, sofern die Landesgesetzgebung nicht Abweichendes bestimmt. Die nach dem Bayerischen Flurbereinigungsrecht (§ 155 Abs. 1) begonnenen Verfahren können nach dem bisherigen Recht zu Ende geführt werden. Im übrigen ist die Rechtswirksamkeit von Anordnungen, Festsetzungen und Entscheidungen der Behörden und Spruchstellen aus der Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach dem bisherigen Recht zu beurteilen. Anhängige Rechtsbehelfsverfahren gehen auf die nach diesem Gesetz zuständigen Stellen über.