Gesetze / Flurbereinigungsgesetz
FlurbG§ 152
Stand: 10.06.2019
Für die Verteilung von Einkünften der Teilnehmergemeinschaft gilt § 19 Abs. 1 sinngemäß. Sie findet nur insoweit statt, als die Einkünfte nicht zur Deckung von Verbindlichkeiten der Teilnehmergemeinschaft benötigt werden oder die Verteilung nicht wegen unverhältnismäßiger Kosten oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 152 FlurbG →
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