Art 16 Verstöße
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 7
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- EuGH, 29.09.2022 – C-597/20Zitiert von 2
- EuGH, 28.04.2022 – C-597/20
- EuGH, 17.03.2016 – C-145/15,C-146/15Zitiert von 2
- EuGH, 14.01.2016 – C-145/15, C-146/15Zitiert von 1
- EuGH, 14.06.2007 – C-333/06Zitiert von 1
- EuGH, 19.04.2007 – C-264/06Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- EuGH, 31.01.2013 – C-12/11Luftverkehr: Keine Entbindung der Luftfahrtunternehmen von der Betreuungspflicht bei Flugannullierung wegen Schließung des Luftraums infolge eines Vulkanausbruchs KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 48
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 16 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/16#abs-1 (1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine Stelle, die für die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf Flüge von in seinem Hoheitsgebiet gelegenen Flughäfen und Flüge von einem Drittland zu diesen Flughäfen zuständig ist. Gegebenenfalls ergreift diese Stelle die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Fluggastrechte gewahrt werden. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, welche Stelle gemäß diesem Absatz benannt worden ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/16#abs-2 (2) Unbeschadet des Artikels 12 kann jeder Fluggast bei einer gemäß Absatz 1 benannten Stelle oder einer sonstigen von einem Mitgliedstaat benannten zuständigen Stelle Beschwerde wegen eines behaupteten Verstoßes gegen diese Verordnung erheben, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats begangen wurde oder einen Flug von einem Drittstaat zu einem Flughafen in diesem Gebiet betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/16#abs-3 (3) Die von den Mitgliedstaaten für Verstöße gegen diese Verordnung festgelegten Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.