Art 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung
Stand: 22.07.2026
Wird zitiert von 92
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 04.03.2026 – 18 U 153/24
- EuGH, 22.04.2021 – C-826/19Zitiert von 13
- EuGH, 03.12.2020 – C-826/19Zitiert von 1
- BGH, 27.09.2022 – X ZR 35/22Fluggastrechteverordnung: Aktivlegitimation für den Anspruch auf Erstattung der FlugscheinkostenZitiert von 5
- BGH, 27.06.2023 – X ZR 50/22Haftung des Luftfahrtunternehmens bei Flugannullierung: Recht auf eine anderweitige Beförderung zu einem späteren Zeitpunkt
- EuGH, 08.06.2023 – C-49/22Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung Art 8 FluggastrechteVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/8#abs-1 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen
a)
—
—
b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder
c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/8#abs-2 (2)
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/8#abs-3 (3)