Gesetze / FluggastrechteVO

FluggastrechteVO

Art 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

Stand: 22.07.2026

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FluggastrechteVO/8#abs-1 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a)

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

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