Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkVAnlage 1 (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2) Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen
Stand: 10.06.2019
(Fundstelle: BGBl. I 2012, 186 - 187)
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
Änderungsverlauf
-
29.10.2015 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Oktober 2015 (BGBl. I 1894)
BGBl. 2015 I S. 1894
-
07.02.2012 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Februar 2012 (BGBl. I 183)
BGBl. 2012 I S. 183
-
31.03.2009 Ausfertigung
Anlage 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.