Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2015, S. 1894
BGBl. 2015 I S. 1894 · 124.403 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Anpassung nationaler
Regelungen
an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vom
26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln
und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur
Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
Vom 29. Oktober 2015
Es verordnen auf Grund:
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 6, 8, 9, 9a
und 10 sowie Absatz 4 Nummer 2, 3 und 8 in Ver-
bindung mit § 29 Absatz 1 und 2, § 32 Absatz 4c
Satz 1, Absatz 5 und 5a des Luftverkehrsgesetzes,
von denen § 29 Absatz 1 und 2 durch Bekanntma-
chung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698) neu gefasst
und § 29 Absatz 1 Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 9
des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2424)
geändert, § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor
Nummer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032), § 32 Absatz 4 durch Artikel 1 Num-
mer 11 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) geändert, § 32 Absatz 4c Satz 1
durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c des Geset-
zes vom 24. August 2009 (BGBl. I S. 2942) geändert,
§ 32 Absatz 5 durch Artikel 3 Nummer 1 des Geset-
zes vom 20. April 2012 (BGBl. I S. 606) neu gefasst
und § 32 Absatz 5a durch Artikel 1 Nummer 11 Buch-
stabe c des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I
S. 1032) neu gefasst worden ist, das Bundesministe-
rium für Verkehr und digitale Infrastruktur,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 in Verbindung
mit Satz 3 und 4 des Luftverkehrsgesetzes sowie in
Verbindung mit § 23 Absatz 2 des Bundesgebühren-
gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 13 des Luftver-
kehrsgesetzes durch Artikel 2 Absatz 175 Nummer 3
Buchstabe a des Gesetzes vom 7. August 2013
(BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, das Bundes-
ministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Fi-
nanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie,
– des § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 15 in Verbindung
mit Satz 5 und § 32a des Luftverkehrsgesetzes, von
denen § 32 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Dop-
pelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) und § 32a durch Artikel 2 Nummer 4
des Gesetzes vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986)
geändert worden ist, das Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reak-
torsicherheit nach Anhörung des Beratenden Aus-
schusses,
jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständig-
keitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I
S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezem-
ber 2013 (BGBl. I S. 4310):
Artikel 1
Luftverkehrs-Ordnung
(LuftVO)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Maßeinheiten
§ 3 Zuständige Behörde nach Artikel 4 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012
Abschnitt 2
Luftfahrtpersonal
§ 4 Körperliche und geistige Beeinträchtigungen
§ 5 Lärm
§ 6 Mitführung von Urkunden und Ausweisen
Abschnitt 3
Besondere Meldepflichten
§ 7 Meldung von Unfällen und Störungen
§ 8 Startverbote
§ 9 Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen
§ 10 Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
Abschnitt 4
Allgemeine Verkehrsregeln
§ 11 Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
§ 12 Ausweichregeln
§ 13 Abwerfen von Gegenständen oder sonstigen Stoffen
§ 14 Kunstflüge
§ 15 Schlepp- und Reklameflüge
Abschnitt 5
Nutzung des Luftraums
§ 16 Luftraumordnung
§ 17 Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen
§ 18 Erlaubnisbedürftige Außenstarts und Außenlandungen
§ 19 Verbotene Nutzung des Luftraums
§ 20 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
§ 21 Nutzung des kontrollierten Luftraums und des Luftraums
über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle

Abschnitt 6
Flugplatzverkehr
§ 22 Regelung des Flugplatzverkehrs
§ 23 Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
§ 24 Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beför-
derung von Personen oder Sachen
§ 25 Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem
Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
§ 26 Beschränkungen der Starts und Landungen von Flug-
zeugen mit Strahltriebwerken
Abschnitt 7
Flugvorbereitung
§ 27 Prüfung der Flugvorbereitung und der vorgeschriebenen
Ausweise
§ 28 Festlegung des Flugplans
Abschnitt 8
Flug
§ 29 Festlegungen im Funkverkehr
§ 30 Standortmeldungen
§ 31 Flugverkehrskontrollfreigabe
§ 32 Start- und Landemeldung
§ 33 Flugverfahren
Abschnitt 9
Sichtflugregeln
§ 34 Genehmigung von Flügen oberhalb der Flugfläche 195
§ 35 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen
nach Sichtflugregeln
§ 36 Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
§ 37 Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Sichtflugregeln
§ 38 Überschallflüge nach Sichtflugregeln
§ 39 Allgemeingenehmigung für Such- und Rettungsflüge
§ 40 Mindestsichtwetterbedingungen in den Lufträumen der
Klassen F und G
Abschnitt 10
Instrumentenflugregeln
§ 41 Höhenmessereinstellung und Reiseflughöhen bei Flügen
nach Instrumentenflugregeln
§ 42 Abbruch von Landeanflügen
Abschnitt 11
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43 Bekanntmachung in den Nachrichten für Luftfahrer
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Anlage 1 Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen
(zu § 9 Absatz 2) bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung
von Luftfahrzeugen
Anlage 2 Verzeichnis von meldepflichtigen Ereignissen
(zu § 9 Absatz 2) im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiens-
ten
Abschnitt 1
A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und
Bedingungen für die Teilnahme am Luftverkehr in der
Bundesrepublik Deutschland, soweit die Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste
und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der
Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006,
(EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU)
Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145
vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
nicht anwendbar ist oder keine Regelung enthält.
§2
Maßeinheiten
(1) Im Flugbetrieb sind die Maßeinheiten anzuwen-
den, die das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
festlegt.
(2) Für Ortsbestimmungen im Luftverkehr ist als Be-
zugssystem das Geodätische Welt-System 84 (World
Geodetic System 1984 – WGS 84) anzuwenden.
§3
Zuständige Behörde nach Artikel 4
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
Zuständig für die Gewährung von Ausnahmen für be-
sonderen Flugbetrieb ist nach
1. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a und b der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 die Polizei des
Bundes und die für die Polizei zuständigen obersten
Landesbehörden oder eine von ihnen bestimmte
Stelle,
2. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c bis g der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
a) bei Flügen nach Sichtflugregeln die Luftfahrtbe-
hörde des Landes,
b) bei Flügen nach Instrumentenflugregeln das Bun-
desaufsichtsamt für Flugsicherung,
3. Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012 das Bundesaufsichts-
amt für Flugsicherung.
Abschnitt 2
Luftfahrtpersonal
§4
Körperliche und
geistige Beeinträchtigungen
Wer infolge geistiger oder körperlicher Beeinträchti-
gungen in der Wahrnehmung der Aufgaben als Führer
eines Luftfahrzeugs oder sonst als Mitglied der Besat-
zung eingeschränkt ist, darf kein Luftfahrzeug führen
und nicht als anderes Besatzungsmitglied tätig sein.
Das Verbot in Anhang SERA.2020 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012 bleibt hiervon unberührt.
§5
Lärm
Der Lärm, der bei dem Betrieb eines Luftfahrzeugs
verursacht wird, darf nicht stärker sein, als es die ord-
nungsgemäße Führung oder Bedienung des Luftfahr-
zeugs unvermeidbar erfordert.

§6
Mitführung von
Urkunden und Ausweisen
Die Verpflichtung, die für den Betrieb eines Luftfahr-
zeugs erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord
eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach
verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deut-
schem Recht und nach dem Recht des Eintragungs-
staates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungs-
mitgliedern nach dem Recht des Staates, der diese
Papiere ausstellt. In jedem Fall sind diese Unterlagen
auch in englischer Sprache mitzuführen.
Abschnitt 3
Besondere Meldepflichten
§7
Meldung von Unfällen und Störungen
(1) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat Un-
fälle ziviler Luftfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Num-
mer 1 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober
2010 über die Untersuchung und Verhütung von Unfäl-
len und Störungen in der Zivilluftfahrt und zur Auf-
hebung der Richtlinie 94/56/EG (ABl. L 295 vom
12.11.2010, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung,
die sich im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutsch-
land ereignet haben, unverzüglich der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung zu melden. Falls der Luftfahr-
zeugführer nicht in der Lage ist, muss ein anderes
Besatzungsmitglied die Meldung nach Satz 1 machen
oder, sofern keines der anderen Besatzungsmitglieder
dazu in der Lage ist, der Halter des Luftfahrzeugs. Die
Meldepflicht nach Satz 1 gilt auch für Unfälle deutscher
Luftfahrzeuge außerhalb der Bundesrepublik Deutsch-
land und für Unfälle ausländischer Luftfahrzeuge, die
zur Zeit des Ereignisses von deutschen Luftfahrtunter-
nehmen betrieben werden. Die Meldepflicht gilt nicht
für Luftsportgeräte.
(2) Der verantwortliche Luftfahrzeugführer hat
schwere Störungen im Sinne von Artikel 2 Nummer 16
der Verordnung (EU) Nr. 996/2010, die sich bei dem Be-
trieb ziviler Flugzeuge, Drehflügler, von Ballonen und
Luftschiffen im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland ereignet haben, unverzüglich der Bundes-
stelle für Flugunfalluntersuchung zu melden. Die Mel-
depflicht nach Satz 1 gilt auch für schwere Störungen
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beim Be-
trieb deutscher Luftfahrzeuge und ausländischer Luft-
fahrzeuge, die zur Zeit des Ereignisses von deutschen
Luftfahrtunternehmen betrieben werden.
(3) Erhalten die Luftaufsichtsstellen, die Flugleitun-
gen auf Flugplätzen, die Flugsicherungsdienststellen
oder beteiligte Personen nach Artikel 2 Nummer 11
der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 Kenntnis von einem
Unfall oder einer schweren Störung, so sind sie unge-
achtet der Absätze 1 und 2 verpflichtet, den Unfall oder
die schwere Störung unverzüglich der Bundesstelle für
Flugunfalluntersuchung zu melden.
(4) Meldungen nach den Absätzen 1 bis 3 sollen ent-
halten:
1. den Namen und den derzeitigen Aufenthalt des
Meldenden,
2. den Ort und die Zeit des Unfalls oder der schweren
Störung,
3. die Art, das Muster sowie das Kenn- und das Ruf-
zeichen des Luftfahrzeugs,
4. den Namen des Halters des Luftfahrzeugs,
5. den Zweck des Flugs, den Start- und den Zielflug-
platz,
6. den Namen des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
rers,
7. die Anzahl der Besatzungsmitglieder und Fluggäste,
8. den Umfang des Personen- und Sachschadens,
9. Angaben über beförderte gefährliche Güter,
10. eine Darstellung des Ablaufs des Unfalls oder der
schweren Störung.
Der Halter des Luftfahrzeugs ist verpflichtet, auf Verlan-
gen der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung zur
Vervollständigung der Meldung innerhalb von 14 Tagen
einen ausführlichen Bericht auf zugesandtem Formblatt
vorzulegen.
(5) Die Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung ist
befugt, die Daten nach Absatz 4 zu erheben, zu spei-
chern und zu nutzen, soweit dies für ihre Aufgaben-
erfüllung im Zusammenhang mit der Untersuchung
und Verhütung von Unfällen und Störungen in der Zivil-
luftfahrt im Einzelfall erforderlich ist. Sie hat die Daten
nach Absatz 4 unverzüglich zu löschen, wenn sie zur
Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 nicht mehr erfor-
derlich sind.
(6) Pflichten zur Abgabe von Meldungen an das Luft-
fahrt-Bundesamt und an andere Luftfahrtbehörden auf
Grund anderer Vorschriften oder Auflagen bleiben un-
berührt.
(7) Unfälle und Störungen bei dem Betrieb von Luft-
sportgeräten hat der Luftsportgeräteführer unverzüglich
dem nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes Beauftrag-
ten schriftlich oder elektronisch zu melden. Absatz 1
Satz 2 und die Absätze 4 und 5 gelten entsprechend.
§8
Startverbote
(1) Wird auf Grund des Ergebnisses einer luftauf-
sichtsrechtlichen Untersuchung ein Startverbot für ein
Luftfahrzeug, das nicht in einem deutschen Luftfahr-
zeugregister eingetragen ist, verhängt, so hat die für
die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde
unverzüglich den betreffenden Eintragungsstaat über
die Untersuchungsergebnisse, die zur Verhängung des
Startverbots führten, zu unterrichten. Falls der Eintra-
gungsstaat nicht die Aufsicht über den Flugbetrieb die-
ses Luftfahrzeugs führt, ist der Staat zu unterrichten,
der für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luft-
fahrzeugs zuständig ist. Die Bewertung des unterrich-
teten Staates ist bei der Entscheidung über die Auf-
rechterhaltung des Startverbots zu berücksichtigen.
(2) Hat das Ergebnis einer luftaufsichtsrechtlichen
Untersuchung eines Luftfahrzeugs, das nicht in einem
deutschen Luftfahrzeugregister eingetragen ist, Anlass
zu Bedenken im Hinblick auf dessen Verkehrssicherheit
gegeben und wurde noch keine Maßnahme nach § 29
Absatz 3 Satz 5 und 6 oder Absatz 7 des Luftverkehrs-
gesetzes getroffen, so muss die für die Gewährung der

Verkehrsrechte zuständige Behörde den nach Absatz 1
zuständigen Staat unterrichten.
(3) Für ein Luftfahrzeug, das in einem deutschen
Luftfahrzeugregister eingetragen ist, ist ein Startverbot,
das auf Grund des Ergebnisses einer luftaufsichtsrecht-
lichen Untersuchung verhängt wurde, erst aufzuheben,
wenn seine Lufttüchtigkeit wiederhergestellt ist, es sei
denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zustän-
dige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Ein-
schränkungen für vertretbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Luft-
sportgeräte, die nicht im Luftsportgeräteverzeichnis
eingetragen sind.
(5) Wird auf Grund von Sicherheitsmängeln, die sich
bei einer luftaufsichtsrechtlichen Untersuchung erge-
ben haben, ein Startverbot für ein gewerblich genutztes
Luftfahrzeug oder für ein Luftfahrzeug mit einer Höchst-
abflugmasse von mehr als 5 700 Kilogramm verhängt,
so haben die für die Luftaufsicht nach § 29 Absatz 1
und 2 des Luftverkehrsgesetzes zuständigen Stellen
dies unverzüglich dem Luftfahrt-Bundesamt zu melden,
soweit das Luftfahrt-Bundesamt nicht selbst gehandelt
hat. Dies gilt auch, wenn die für die Luftaufsicht zustän-
dige Stelle dem Halter oder der Besatzung eines Luft-
fahrzeugs aufgibt, vor dem Start Maßnahmen zur Ge-
währleistung der Sicherheit zu treffen. Wenn diese
Maßnahmen begründete Sicherheitsmängel eines Luft-
fahrzeugs nach Satz 1 betreffen, das nicht in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union registriert ist, un-
terrichtet das Luftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle für
die Luftverkehrssicherheit zuständigen Behörden in
den Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie die
Europäische Kommission über die getroffenen Maß-
nahmen und die Ergebnisse der durchgeführten Unter-
suchung.
(6) Die Übermittlung der Daten, auf die sich das Un-
tersuchungsergebnis nach den Absätzen 1 bis 5 stützt,
richtet sich nach § 29 Absatz 5 und 6 des Luftverkehrs-
gesetzes.
§9
Meldung von
sicherheitsrelevanten Ereignissen
(1) Ein Ereignis, das ein Luftfahrzeug, seine Insassen
oder Dritte gefährdet hat oder, wenn keine Gegenmaß-
nahmen ergriffen werden, gefährden würde (sicher-
heitsrelevantes Ereignis), ist dem Luftfahrt-Bundesamt
zu melden von
1. dem Betreiber oder Führer
a) eines in Deutschland eingetragenen turbinenge-
triebenen Luftfahrzeugs oder
b) eines gewerbsmäßig betriebenen Luftfahrzeugs
mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700
Kilogramm oder mehr,
2. Personen, die in einem Entwicklungsbetrieb, Her-
stellungsbetrieb oder Instandhaltungsbetrieb turbi-
nengetriebene Luftfahrzeuge oder Luftfahrzeuge mit
einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 Kilo-
gramm oder mehr oder Ausrüstungen oder Teile
dieser Luftfahrzeuge oder dieser Ausrüstungen be-
rufsmäßig entwickeln, herstellen, instand halten oder
verändern,
3. Personen, die für ein turbinengetriebenes Luftfahr-
zeug oder für ein gewerbsmäßig betriebenes Luft-
fahrzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse
von 5 700 Kilogramm oder mehr oder für Ausrüstun-
gen oder Teile dieser Luftfahrzeuge oder dieser Aus-
rüstungen einen Nachprüfschein oder die Bescheini-
gung der Freigabe zum Betrieb unterzeichnen,
4. Fluglotsen sowie Flugsicherungspersonal im Ver-
wendungsbereich Fluginformationsdienst,
5. dem Unternehmer eines von der Verordnung (EG)
Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 24. September 2008 über gemein-
same Vorschriften für die Durchführung von Luftver-
kehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom
31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung
erfassten Flughafens,
6. Personen, die eine Funktion im Zusammenhang mit
dem Einbau, der Veränderung, Instandhaltung,
Reparatur, Überholung, Flugprüfung oder Kontrolle
von Luftverkehrseinrichtungen ausüben,
7. Personen der Luftaufsichtsstellen an Flugplätzen so-
wie Personen, die auf einem von der Verordnung
(EG) Nr. 1008/2008 erfassten Flughafen eine Funk-
tion im Zusammenhang mit der Abfertigung von
Luftfahrzeugen am Boden ausüben, einschließlich
Betankung, Servicearbeiten, Erstellung des Massen-
und Schwerpunktnachweises sowie Beladen, Ent-
eisen und Schleppen des Flugzeugs.
(2) Ein sicherheitsrelevantes Ereignis ist insbeson-
dere eine Betriebsunterbrechung, ein Mangel, eine
Fehlfunktion oder eine andere regelwidrige Gegeben-
heit mit tatsächlichem oder potenziellem Einfluss auf
die Flugsicherheit. Meldepflichtig sind insbesondere Er-
eignisse bei Betrieb, Instandsetzung und Herstellung
von Luftfahrzeugen nach Anlage 1 und Ereignisse im
Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten nach An-
lage 2, die jeweils weder einen Unfall noch eine
schwere Störung im Sinne der Verordnung (EU)
Nr. 996/2010 zur Folge hatten.
(3) Die Meldung kann mit Zustimmung des Luftfahrt-
Bundesamtes auch zentral über das Sicherheitsma-
nagement der jeweils meldenden Stelle erfolgen. Einzel-
heiten hierzu werden in einer gesonderten Absprache
zwischen dem Luftfahrt-Bundesamt und der melden-
den Stelle geregelt. Die zur Meldung verpflichteten Per-
sonen sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass
das Ereignis auch direkt an das Luftfahrt-Bundesamt
gemeldet werden kann. Meldungen von sicherheitsrele-
vanten Ereignissen werden vom Luftfahrt-Bundesamt
sofort nach ihrem Erhalt an das Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung weitergeleitet.
(4) Die Pflicht, Unfälle und schwere Störungen nach
§ 7 zu melden, und andere Pflichten zur Abgabe von
Meldungen an das Luftfahrt-Bundesamt und an andere
Luftfahrtbehörden auf Grund anderer Vorschriften oder
Auflagen bleiben unberührt.
§ 10
Register für sicherheitsrelevante Ereignisse
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur
Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung
der ihm gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse.

(2) Die gemeldeten sicherheitsrelevanten Ereignisse
werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei
werden erfasst:
1. Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder Luftfahr-
zeugbaureihe,
2. Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses
(Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ursachen
des Ereignisses, soweit diese bekannt sind,
3. Staatszugehörigkeit des Luftfahrzeugs.
Nicht gespeichert werden
1. persönliche Angaben des Meldenden,
2. Namen oder Anschriften von Einzelpersonen oder
Unternehmen sowie
3. das Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zu-
ständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem
1. sich das sicherheitsrelevante Ereignis zugetragen hat,
2. das Luftfahrzeug eingetragen ist,
3. das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder
4. der Betreiber zugelassen ist,
über das sicherheitsrelevante Ereignis zu unterrichten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zustän-
digen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt
oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen
in der Zivilluftfahrt innerhalb der Europäischen Union
eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind,
sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf
die in der Ereignisdatei gespeicherten Informationen.
Abschnitt 4
A l l g e m e i n e Ve r k e h r s r e g e l n
§ 11
Abweichung von Höchstgeschwindigkeiten
(1) Der Luftfahrzeugführer ist verpflichtet, die in An-
hang SERA.6001 Buchstabe c bis g der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 beschriebenen Ge-
schwindigkeitsbegrenzungen einzuhalten.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
für Luftfahrzeugmuster, die aus technischen oder Si-
cherheitsgründen die in Anhang SERA.6001 Buch-
stabe c bis g der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 beschriebenen Geschwindigkeitsbe-
schränkungen nicht einhalten können, Ausnahmen zu-
lassen.
§ 12
Ausweichregeln
Zuständig für die Genehmigung der von der Flugsi-
cherungsorganisation vorgegebenen Mindestabstände
zwischen Fahrzeugen und rollenden Luftfahrzeugen
nach Anhang SERA.3210 Buchstabe d Nummer 4 Ziffer ii
Buchstabe B der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung.
§ 13
Abwerfen von
Gegenständen oder sonstigen Stoffen
(1) Das Abwerfen oder Ablassen von Gegenständen
oder sonstigen Stoffen aus oder von Luftfahrzeugen ist
verboten. Dies gilt nicht für Ballast in Form von Wasser
oder feinem Sand, Treibstoffe, Schleppseile, Schlepp-
banner und ähnliche Gegenstände, wenn sie an Stellen
abgeworfen oder abgelassen werden, an denen eine
Gefahr für Personen oder Sachen nicht besteht.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
des kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1
Satz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für Personen oder
Sachen nicht besteht.
(3) Das Abwerfen von Post regelt das Bundesminis-
terium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm be-
stimmte Stelle im Einvernehmen mit der zuständigen
Luftfahrtbehörde des Landes.
§ 14
Kunstflüge
(1) Kunstflüge dürfen nur bei Flugverhältnissen, bei
denen nach Sichtflugregeln geflogen werden darf, und
nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Insassen des
Luftfahrzeugs ausgeführt werden. Kunstflüge mit Luft-
sportgeräten sind verboten.
(2) Kunstflüge in Höhen von weniger als 450 Metern
(1 500 Fuß) über Grund oder Wasser sowie über Städ-
ten, anderen dichtbesiedelten Gebieten, Menschenan-
sammlungen und Flughäfen sind verboten. Die örtlich
zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann im Ein-
zelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Kunstflüge bedürfen, soweit sie in der Umgebung
von Flugplätzen ohne Flugverkehrskontrollstelle durch-
geführt werden, der Zustimmung der Luftaufsichtsstel-
le. Absatz 2 bleibt unberührt.
(4) Für Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und
über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle ist der
zuständigen Flugverkehrskontrollstelle ein Flugplan zu
übermitteln.
§ 15
Schlepp- und Reklameflüge
(1) Reklameflüge mit geschleppten Gegenständen
bedürfen der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde des Lan-
des, in dem der Luftfahrzeugführer seinen Wohnsitz
oder Sitz hat. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn
1. der Luftfahrzeugführer die Schleppberechtigung
nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kom-
mission vom 3. November 2011 zur Festlegung tech-
nischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in
Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom
25.11.2011, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung
oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal
besitzt,
2. das Luftfahrzeug mit einem geeichten Barographen
zur Feststellung der Flughöhen oder einem kalibrier-
ten Datenaufzeichnungsgerät zur Darstellung von

Flughöhe und Flugstrecke während des Flugs aus-
gerüstet ist,
3. bei dem beantragten Flug nicht mehr als drei Luft-
fahrzeuge in Formation fliegen, wobei der Abstand
zwischen dem geschleppten Gegenstand des vor-
anfliegenden Luftfahrzeugs und dem nachfolgenden
Luftfahrzeug sowie zwischen den Luftfahrzeugen
mindestens 60 Meter betragen muss,
4. die Haftpflichtversicherung das Schleppen von Ge-
genständen ausdrücklich mit einschließt.
(2) Auf das Schleppen von Gegenständen zu ande-
ren als zu Reklamezwecken ist Absatz 1 sinngemäß
anzuwenden; Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 gilt nicht für
Arbeitsflüge von Drehflüglern. Das Schleppen von
Segelflugzeugen und Hängegleitern bedarf nicht der Er-
laubnis nach Absatz 1; es genügt die Schleppberechti-
gung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder der
Verordnung über Luftfahrtpersonal.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Erlaubnis nach
Absatz 1 aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder
Ordnung, vor allem zur Verhinderung von Lärmbelästi-
gungen, mit Auflagen verbinden. Sie kann insbeson-
dere in Abweichung von § 37 höhere Sicherheits-
mindesthöhen bestimmen und die Erlaubnis zeitlich
beschränken.
(4) Reklameflüge, bei denen die Reklame nur in der
Beschriftung des Luftfahrzeugs besteht, bedürfen kei-
ner Erlaubnis.
(5) Flüge zur Reklame mit akustischen Mitteln sind
verboten.
Abschnitt 5
Nutzung des Luftraums
§ 16
Luftraumordnung
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur legt Folgendes fest:
1. die Fluginformationsgebiete zur Durchführung des
Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes,
2. die kontrollierten und unkontrollierten Lufträume
nach Anhang SERA.6001 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 923/2012 innerhalb der Fluginforma-
tionsgebiete,
3. die Zonen mit Funkkommunikationspflicht nach An-
hang SERA.6005 Buchstabe a der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012,
4. die Zonen mit Transponderpflicht nach Anhang
SERA.6005 Buchstabe b der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 923/2012.
(2) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach
Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich
und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsiche-
rungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad
der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskon-
trolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.
(3) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durch-
führung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in
denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln eine Flug-
verkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, zeitlich be-
grenzt Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht-
und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise unter-
sagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies
zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luft-
verkehrs erforderlich ist.
§ 17
Luftsperrgebiete und
Gebiete mit Flugbeschränkungen
(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebie-
ten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für
die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit
Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Es legt die Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flug-
beschränkungen fest, wenn dies zur Abwehr von Ge-
fahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung,
insbesondere für die Sicherheit des Luftverkehrs, erfor-
derlich ist.
(2) Gebiete mit Flugbeschränkungen dürfen durch-
flogen werden, soweit die Beschränkungen dies zulas-
sen oder das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
allgemein oder die zuständige Flugverkehrskontroll-
stelle im Einzelfall den Durchflug genehmigt hat. Die
Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen
werden. Sie kann insbesondere mit Auflagen verbun-
den werden.
§ 18
Erlaubnisbedürftige
Außenstarts und Außenlandungen
(1) Starts und Landungen von Luftfahrzeugen außer-
halb der für sie genehmigten Flugplätze (Außenstart
und Außenlandung) nach § 25 des Luftverkehrsgeset-
zes bedürfen der Erlaubnis der örtlich zuständigen Luft-
fahrtbehörde des Landes, soweit nicht der Beauftragte
nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist. Die
Erlaubnis für Außenstarts und Außenlandungen von
Hängegleitern und Gleitseglern schließt Schleppstarts
durch Winden ein.
(2) Absatz 1 gilt für Außenlandungen mit Sprungfall-
schirmen entsprechend.
(3) Keiner Erlaubnis nach § 25 Absatz 1 des Luftver-
kehrsgesetzes bedürfen Außenlandungen von Segel-
flugzeugen, Motorseglern (außer Reisemotorseglern),
Hängegleitern und Gleitseglern sowie bemannten Frei-
ballonen, wenn der Ort der Landung nicht vorausbe-
stimmbar ist.
§ 19
Verbotene Nutzung des Luftraums
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilome-
tern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende
Arten der Nutzung des Luftraums verboten:
1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen
oder das Betreiben von Schirmdrachen,
2. der Aufstieg
a) von Feuerwerkskörpern
aa) der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verord-
nung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils
geltenden Fassung in der Zeit vom 2. Januar
bis 30. Dezember,

bb) der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der
Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in
der jeweils geltenden Fassung,
b) von ballonartigen Leuchtkörpern, insbesondere
von Flug- oder Himmelslaternen, während der
Betriebszeit des Flugplatzes,
3. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Licht-
signalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die ge-
eignet sind, den Flugbetrieb an einem Flugplatz zu
stören.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
des kann Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1
zulassen, wenn von der beantragten Nutzung des Luft-
raums keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgehen.
(3) Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen
ist verboten, wenn
1. er außerhalb der Sichtweite des Steuerers erfolgt
oder
2. die Gesamtmasse des Geräts mehr als 25 Kilo-
gramm beträgt.
Der Betrieb erfolgt außerhalb der Sichtweite des Steu-
erers, wenn das Luftfahrtgerät ohne besondere opti-
sche Hilfsmittel nicht mehr zu sehen oder die Fluglage
nicht mehr eindeutig zu erkennen ist. Die zuständige
Luftfahrtbehörde des Landes kann Ausnahmen vom
Verbot nach Satz 1 zulassen, wenn von der beantragten
Nutzung des Luftraums keine Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit und Ordnung ausgehen und
1. dort, wo der Betrieb stattfinden soll, ein Gebiet mit
Flugbeschränkungen nach § 17 eingerichtet wurde
oder
2. der Betrieb nicht über den Flugplatzverkehr eines
Landeplatzes hinausgeht.
Die Einrichtung eines Gebietes mit Flugbeschränkun-
gen nach Satz 3 Nummer 1 ist nicht erforderlich, wenn
ein unbemanntes Luftfahrtsystem
1. in Sichtweite des Steuerers,
2. zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken,
3. bis 50 Meter über Grund oder Wasser und
4. außerhalb des kontrollierten Luftraums
betrieben wird; in Gebieten mit Funkkommunikations-
pflicht (RMZ) ist die Zustimmung des zuständigen Flug-
platzinformationsdienstes einzuholen.
(4) Die zuständige Luftfahrtbehörde des Landes
bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen, welche
Unterlagen der Antrag auf Erteilung der Ausnahme-
genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 Satz 3 und 4
enthalten muss.
(5) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von
ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unbe-
rührt.
§ 20
Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums
bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1. der Aufstieg von Flugmodellen
a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse,
b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als
20 Gramm beträgt,
c) mit Verbrennungsmotor in einer Entfernung von
weniger als 1,5 Kilometern von Wohngebieten,
d) aller Art in einer Entfernung von weniger als
1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flug-
plätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von
Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung
der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
e) aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen
betrieben werden,
2. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen,
wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern
gehalten werden,
3. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn diese
mehr als 300 Meter aufsteigen,
4. der Aufstieg von Fesselballonen, wenn sie mit einem
Halteseil von mehr als 30 Metern Länge gehalten
werden,
5. der Betrieb von ungesteuerten Flugkörpern mit Ei-
genantrieb,
6. der Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Licht-
signalgeräten, insbesondere Lasergeräten, die ge-
eignet sind, Luftfahrzeugführer während des An-
und Abflugs zu blenden,
7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen,
8. der Betrieb von unbemannten Freiballonen nach
Anlage 2 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Das Halteseil von unbemannten Fesselballonen
sowie Drachen ist in Abständen von 100 Metern bei
Tage durch rotweiße Fähnchen, bei Nacht durch rote
und weiße Lichter so kenntlich zu machen, dass es
von anderen Luftfahrzeugen aus erkennbar ist.
(3) Zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaub-
nis nach Absatz 1 ist die örtlich zuständige Behörde
des Landes, soweit nicht der Beauftragte nach § 31c
des Luftverkehrsgesetzes zuständig ist.
(4) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Nutzung nicht
zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führen kann
und insbesondere durch den Aufstieg von unbemann-
ten Luftfahrtsystemen die Vorschriften über den Daten-
schutz nicht verletzt werden. Die Erlaubnis kann mit
Nebenbestimmungen versehen, insbesondere mit Auf-
lagen verbunden werden. Sie kann Personen oder Per-
sonenvereinigungen für den Einzelfall oder allgemein
erteilt werden. Die zuständige Behörde bestimmt nach
pflichtgemäßem Ermessen, welche Unterlagen der
Antrag auf Erteilung der Erlaubnis enthalten muss. Sie
kann insbesondere das Gutachten eines Sachverstän-
digen über die Eignung des Geländes und des Luft-
raums, in dem der Flugbetrieb stattfinden soll, verlan-
gen.
(5) Die Erteilung einer Erlaubnis kann davon abhän-
gig gemacht werden, ob der Antragsteller nachweist,
dass der Eigentümer oder sonstige Nutzungsberech-
tigte des Grundstücks der Nutzung zustimmt.

§ 21
Nutzung des
kontrollierten Luftraums und des Luftraums
über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle
(1) Vor der Nutzung des kontrollierten Luftraums und
des Luftraums über Flugplätzen mit Flugverkehrskon-
trollstelle ist bei der zuständigen Flugverkehrskontroll-
stelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für
1. Fallschirmsprünge sowie den Abwurf von Gegen-
ständen an Fallschirmen mit einer Gesamtmasse
von Fallschirm und Ballast von mehr als 0,5 Kilo-
gramm,
2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten
Flugkörpern mit Eigenantrieb,
3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie
Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege
von gebündelten Kinderballonen,
4. Aufstiege von unbemannten Freiballonen, insbeson-
dere Wetterballonen, folgender Klassen im Sinne
von Anlage 2 Ziffer 1.1 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 923/2012:
a) schwer und mittelschwer,
b) leicht, sofern der Aufstiegsort innerhalb von Flug-
platzkontrollzonen liegt und die Gesamtmasse
(Ballonhülle und Ballast) mehr als 500 Gramm be-
trägt,
5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsystemen,
6. Massenaufstiege und Massendurchflüge von Brief-
tauben von und durch Flugplatzkontrollzonen,
7. Kunstflüge.
(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugver-
kehrskontrollfreigabe ist im Fall von Absatz 1
1. Nummer 1 der Luftfahrzeugführer,
2. Nummer 2 der Starter des Flugmodells oder des an-
deren Flugkörpers,
3. Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen
Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leucht-
körpers, im Übrigen der Veranstalter,
4. Nummer 4 der Starter des unbemannten Freiballons,
5. Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrt-
systems,
6. Nummer 6 der Starter der Brieftauben,
7. Nummer 7 der Luftfahrzeugführer.
(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von
ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unbe-
rührt.
Abschnitt 6
Flugplatzverkehr
§ 22
Regelung des Flugplatzverkehrs
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs auf
Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle kann die
Flugsicherungsorganisation besondere Regelungen
treffen. Für alle anderen Flugplätze werden die Rege-
lungen von der für die Genehmigung des Flugplatzes
zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes getroffen;
Grundlage ist eine gutachtliche Stellungnahme der
Flugsicherungsorganisation.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur legt die Flugplatzverkehrszonen und die
Voraussetzungen für den Einflug in sie und den Ausflug
aus ihnen fest. Der Einflug in eine und der Ausflug aus
einer Flugplatzverkehrszone bedürfen der Genehmi-
gung. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die nach
Satz 1 festgelegten Voraussetzungen eingehalten wer-
den.
§ 23
Flugbetrieb auf einem
Flugplatz und in dessen Umgebung
(1) Wer ein Luftfahrzeug auf einem Flugplatz oder in
dessen Umgebung führt, ist verpflichtet, über die in
Anhang SERA.3225 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 enthaltenen Verpflichtungen hinaus
1. die in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt ge-
machten Anordnungen der Luftfahrtbehörden für
den Verkehr von Luftfahrzeugen auf dem Flugplatz
oder in dessen Umgebung zu beachten, insbeson-
dere die nach § 22 getroffenen besonderen Regelun-
gen für die Durchführung des Flugplatzverkehrs,
2. die Verfügungen der Luftaufsicht und die Anweisun-
gen des Flugplatzunternehmers zu beachten,
3. sich bei der Luftaufsichtsstelle, auf Flugplätzen ohne
Luftaufsichtsstelle bei der Flugleitung, zu melden
und folgende Angaben zu machen:
a) vor dem Start:
aa) das Luftfahrzeugmuster,
bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zu-
lassungs-Ordnung),
cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,
dd) die Anzahl der Fluggäste,
ee) die Art des Flugs,
ff) bei einem Flug, der über die Umgebung des
Startflugplatzes hinaus führt (Überlandflug),
den Zielflugplatz;
b) nach der Landung:
aa) das Kennzeichen,
bb) das Luftfahrzeugmuster,
cc) bei einem Überlandflug den Startflugplatz;
für Luftfahrzeuge, die auf Flugplätzen mit Flugver-
kehrskontrollstelle betrieben werden, gilt die Meldung
als abgegeben, wenn die in Nummer 3 genannten
Angaben der Flugverkehrskontrollstelle bereits über-
mittelt worden sind; für Schulungsflüge, Flugzeug-
schleppstarts und den Segelflugbetrieb mit ständig
wechselnden Segelflugzeugführern können mit der
örtlichen Luftaufsicht oder der Flugleitung auf dem
Flugplatz besondere Vereinbarungen getroffen wer-
den,
4. beim Rollen Start- und Landebahnen möglichst
rechtwinklig und nur dann zu kreuzen, wenn sich
dort kein anderes Luftfahrzeug im Landeanflug oder
im Start befindet,
5. nach dem Start unter Beachtung der flugtechni-
schen Sicherheit so schnell wie möglich Höhe zu
gewinnen,

6. nach dem Durchstarten entsprechend Nummer 5 zu
verfahren,
7. eine Flugplatzverkehrszone zu meiden, wenn nicht
beabsichtigt ist, innerhalb der Flugplatzverkehrs-
zone zu landen,
8. rechts neben dem Landezeichen aufzusetzen, so-
fern nicht eine andere Regelung getroffen ist,
9. nach der Landung die Landebahn unverzüglich frei-
zumachen.
(2) Abweichungen von Absatz 1 kann die Luftauf-
sichtsstelle, an Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle
die Flugleitung, im Einzelfall zulassen, wenn zwingende
Gründe dies notwendig machen und durch die Abwei-
chungen eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
oder Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Luft-
verkehrs, nicht zu erwarten ist.
(3) Auf Flugplätzen sind aus eigener Kraft rollende
Luftfahrzeuge gegenüber anderen Fahrzeugen und
Fußgängern bevorrechtigt.
(4) Motoren von Luftfahrzeugen dürfen nur in Betrieb
gesetzt werden, wenn
1. sich im Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugfüh-
rers eine Person befindet, die in der Bedienung
sachkundig ist, und
2. Personen nicht gefährdet werden können.
Der Motor darf auf Stand nur laufen, wenn außerdem
das Fahrwerk genügend gesichert ist. Das Abbremsen
der Motoren und das Abrollen von den Hallen sind so
vorzunehmen, dass Gebäude, andere Luftfahrzeuge
und andere Fahrzeuge kein stärkerer Luftstrom trifft
und Personen nicht verletzt werden können. Bei laufen-
dem Motor darf sich niemand vor dem Luftfahrzeug
oder in einem für die Sicherheit nicht ausreichenden
Abstand vom Luftfahrzeug aufhalten.
§ 24
Flugbetrieb mit
Flugzeugen zur gewerbsmäßigen
Beförderung von Personen oder Sachen
(1) Der Luftfahrzeugführer eines Flugzeugs mit einer
Höchstabflugmasse von mehr als 14 000 Kilogramm
darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von
Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheits-
gebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten
oder landen, wenn
1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für
die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt
sind und
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist.
(2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Lan-
des kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1
zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luft-
verkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können
eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden
werden.
§ 25
Besondere Regelungen
für den Flugbetrieb auf einem
Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem
Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbin-
dung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf
Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf
Zeichen zu achten.
(2) Auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontroll-
stelle tritt für die Zulassung von Abweichungen nach
§ 23 Absatz 2 die Flugverkehrskontrollstelle an die
Stelle der Luftaufsichtsstelle, mit Ausnahme der Zulas-
sung von Abweichungen von § 23 Absatz 1 Nummer 3.
(3) Auf dem Rollfeld eines Flugplatzes mit Flug-
verkehrskontrollstelle bedarf auch der Verkehr von
Fußgängern und Fahrzeugen der Erlaubnis der Flugver-
kehrskontrollstelle. Den von der Flugverkehrskontroll-
stelle zur Sicherung des Flugplatzverkehrs schriftlich,
mündlich, elektronisch, durch Funk, Lichtsignale oder
Zeichen erlassenen Verfügungen ist Folge zu leisten.
§ 26
Beschränkungen
der Starts und Landungen
von Flugzeugen mit Strahltriebwerken
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken,
1. deren maximale Startmasse größer oder gleich
34 000 Kilogramm ist oder
2. deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfigura-
tion von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist,
wobei Sitze für die Besatzung nicht eingerechnet
werden,
dürfen auf Flugplätzen nur dann starten und landen,
wenn sie die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG)
Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemein-
samer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errich-
tung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur
Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der
Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie
2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) in der je-
weils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen
erfüllen.
(2) Für Flugzeuge, an denen ein historisches Inte-
resse besteht, kann das Luftfahrt-Bundesamt Ausnah-
men von den Beschränkungen nach Absatz 1 zulassen.
Ausnahmen, die von anderen Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union für in diesen Staaten registrierte Flug-
zeuge erteilt werden, werden anerkannt.
(3) In Einzelfällen kann das Luftfahrt-Bundesamt
eine Ausnahme von den Beschränkungen nach Ab-
satz 1 für den vorübergehenden Einsatz von Flugzeu-
gen zulassen, wenn
1. die Flugzeuge für außergewöhnliche Zwecke einge-
setzt werden, sodass die Versagung einer befriste-
ten Freistellung nicht vertretbar wäre, oder
2. mit den Flugzeugen Flüge zu Umrüstungs-, Repara-
tur- oder Wartungszwecken durchgeführt werden
und dabei keine Einnahmen erzielt werden.
(4) Über die Ausnahmeerlaubnis nach den Absät-
zen 2 und 3 wird vom Luftfahrt-Bundesamt eine Be-

scheinigung erteilt, die beim Betrieb des Flugzeugs mit-
zuführen ist.
Abschnitt 7
Flugvorbereitung
§ 27
Prüfung der Flugvorbereitung
und der vorgeschriebenen Ausweise
(1) Auf Verlangen der für die Wahrnehmung der Luft-
aufsicht zuständigen Personen oder Stellen hat
1. der Luftfahrzeugführer nachzuweisen, dass er den
Flug ordnungsgemäß vorbereitet hat,
2. das Luftfahrtpersonal die vorgeschriebenen Auswei-
se, insbesondere die Scheine und Zeugnisse für die
Besatzung und das Luftfahrzeug, zur Prüfung aus-
zuhändigen.
(2) Vor einem Flug, für den ein Flugplan zu übermit-
teln ist, ist eine Flugberatung bei einer Flugberatungs-
stelle einzuholen. Ausgenommen sind Flüge, bei denen
der Flugplan während des Flugs übermittelt wird.
§ 28
Festlegung des Flugplans
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist
zuständig für
1. die Festlegung
a) der Art und Form des Flugplans,
b) der in Anhang SERA.4005 der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 923/2012 genannten Informatio-
nen, die der Flugplan enthalten muss,
c) der Flugverkehrsdienst-Meldestelle und des Ver-
fahrens zur Meldung der Flugpläne nach Anhang
SERA.4001 Buchstabe c der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 923/2012,
d) abweichender Regelungen im Sinne von Anhang
SERA.8020 Buchstabe a Nummer 1 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012,
e) abweichender Zeiträume im Sinne von Anhang
SERA.8020 Buchstabe b Nummer 3 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 sowie
2. die Genehmigung von Abweichungen im Sinne von
Anhang SERA.8020 Buchstabe a Nummer 2 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur ist zuständig für die Festlegung der Ge-
biete,
1. für die eine Koordinierung mit militärischen Stellen
im Sinne von Anhang SERA.4001 Buchstabe b
Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 erforderlich ist,
2. in denen nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b
Nummer 3 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 der Fluginformationsdienst, der Flug-
alarmdienst und der Such- und Rettungsdienst be-
reitgestellt werden.
Abschnitt 8
Flug
§ 29
Festlegungen im Funkverkehr
(1) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist
zuständig für die Festlegung
1. der Funkfrequenzen der Flugverkehrskontrollstellen
und der Bodenfunkstellen für den Sprechfunk-
verkehr im Flugfunkdienst im Sinne der Anhänge
SERA.8035, SERA.5005 Buchstabe i und SERA.5025
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012,
2. der Sprechfunkverfahren und der Verfahren bei Aus-
fall der Funkverbindung.
(2) Der Funkverkehr wird als Sprechfunkverkehr im
Flugfunkdienst durchgeführt. Hierbei sind die nach Ab-
satz 1 Nummer 2 festgelegten Verfahren anzuwenden.
Zur Teilnahme am Sprechfunkverkehr im Geltungs-
bereich dieser Verordnung bedarf es ausreichender
Kenntnisse der im Sprechfunkverkehr im Flugfunk-
dienst verwendeten Sprache.
§ 30
Standortmeldungen
Zuständige Behörde nach Anhang SERA.8025 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 ist das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung. Es legt insbe-
sondere Folgendes fest:
1. die Bedingungen, unter denen die Flugverkehrskon-
trollstelle auf die Übermittlung von Standortmeldun-
gen verzichten kann,
2. zusätzliche Meldepunkte,
3. die Zeiträume, in denen eine Meldung abgegeben
werden muss, sowie
4. Form und Verfahren der Standortmeldungen.
§ 31
Flugverkehrskontrollfreigabe
(1) Über die in den Anhängen SERA.5010, SERA.6001
und SERA.8001 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 und in § 21 Absatz 1 vorgeschriebenen Fälle
hinaus hat der Luftfahrzeugführer eine Flugverkehrs-
kontrollfreigabe für Flüge in einem Gebiet mit Flug-
beschränkungen einzuholen, wenn dies auf Grund von
§ 17 Absatz 1 als Bedingung festgelegt wurde.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
die Erteilung der Flugverkehrskontrollfreigaben in be-
stimmten Fällen an besondere Voraussetzungen knüp-
fen.
(3) Mit der Flugverkehrskontrollfreigabe nach An-
hang SERA.8015 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 erhält der Luftfahrzeugführer die Erlaub-
nis, seinen Flug unter bestimmten Bedingungen oder
Auflagen durchzuführen. Die zuständige Flugverkehrs-
kontrollstelle kann bei der Bewegungslenkung der ihrer
Kontrolle unterliegenden Flüge den Flugverlauf, insbe-
sondere den Flugweg und die Flughöhe, durch entspre-
chende Freigaben im Einzelnen festlegen.
(4) Von der zuletzt erteilten und bestätigten Flugver-
kehrskontrollfreigabe darf der Luftfahrzeugführer nicht

abweichen, bevor ihm eine neue Flugverkehrskontroll-
freigabe erteilt worden ist. Dies gilt nicht in Notlagen,
die eine sofortige eigene Entscheidung erfordern. In
diesen Fällen hat der Luftfahrzeugführer unverzüglich
die zuständige Flugverkehrskontrollstelle zu benach-
richtigen und eine neue Flugverkehrskontrollfreigabe
einzuholen.
(5) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ge-
nehmigt mit Zustimmung des Bundesministeriums für
Verkehr und digitale Infrastruktur die Staffelungsmin-
destwerte nach Anhang SERA.8010 Buchstabe a der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012.
(6) Eine Staffelung nach Anhang SERA.8005 Buch-
stabe b Nummer 5 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923 /2012 muss zwischen Sonderflügen nach Sicht-
flugregeln im Sinne des Artikels 2 Nummer 122 der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 nicht ge-
währleistet werden. Für diese Flüge erteilt die zustän-
dige Flugverkehrskontrollstelle dem Luftfahrzeugführer
die Verkehrsinformation nach Artikel 2 Nummer 132 so-
wie auf dessen Anforderung eine Ausweichempfehlung
nach Artikel 2 Nummer 131 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 923/2012.
§ 32
Start- und Landemeldung
(1) Der Luftfahrzeugführer hat für Flüge, für die ein
Flugplan abgegeben wurde, der zuständigen Flugver-
kehrsdienststelle die tatsächliche Startzeit unverzüglich
nach dem Start zu übermitteln. Dies gilt nicht für Starts
von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle. Das
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann Ausnah-
men von Satz 1 zulassen.
(2) Einzelheiten über Inhalt, Form und Übermitt-
lungsart sowie zulässige Abweichungen von dem in
Absatz 1 festgelegten Zeitpunkt der Übermittlung der
Startzeit werden von dem Bundesaufsichtsamt für
Flugsicherung festgelegt.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Landemeldun-
gen nach Anhang SERA.4020 der Durchführungsver-
ordnung (EU) Nr. 923/2012.
§ 33
Flugverfahren
(1) Soweit die zuständige Flugverkehrskontrollstelle
keine anders lautende Flugverkehrskontrollfreigabe
nach § 31 Absatz 3 erteilt, hat der Luftfahrzeugführer
bei Flügen innerhalb von Kontrollzonen, bei Anflügen zu
und Abflügen von Flugplätzen mit Flugverkehrskontroll-
stelle sowie bei Flügen nach Instrumentenflugregeln die
vorgeschriebenen Flugverfahren zu befolgen.
(2) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung wird
ermächtigt, die Flugverfahren nach Absatz 1 einschließ-
lich der Flugwege, Flughöhen und Meldepunkte durch
Rechtsverordnung festzulegen.
(3) Zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des
Luftverkehrs sowie für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung kann die Flugsicherungsorganisation im Ein-
vernehmen mit dem Bundesaufsichtsamt für Flugsiche-
rung im Einzelfall Flugverfahren durch Allgemeinverfü-
gung festlegen. Bei Gefahr im Verzug kann die Flug-
sicherungsorganisation die in Satz 1 beschriebene All-
gemeinverfügung ohne das Einvernehmen mit dem
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festlegen. Das
Einvernehmen ist in einem solchen Fall unverzüglich
herzustellen; wird das Einvernehmen nicht bis zum Ab-
lauf des nächsten Arbeitstages im Bundesaufsichtsamt
für Flugsicherung hergestellt, hat die Flugsicherungsor-
ganisation die Festlegung des Flugverfahrens aufzuhe-
ben. Die Geltungsdauer der Festlegung eines Flugver-
fahrens durch Allgemeinverfügung darf drei Monate
nicht überschreiten.
Abschnitt 9
Sichtflugregeln
§ 34
Genehmigung von
Flügen oberhalb der Flugfläche 195
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung ist zu-
ständig für die Genehmigung von Flügen oberhalb der
Flugfläche 195 nach Artikel 4 der Verordnung (EG)
Nr. 730/2006 der Kommission vom 11. Mai 2006 über
die Luftraumklassifizierung und den Zugang von Flügen
nach Sichtflugregeln zum Luftraum oberhalb der Flug-
fläche 195 (ABl. L 128 vom 16.5.2006, S. 3), die zuletzt
durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1) geändert worden ist,
in Verbindung mit Anhang SERA.5005 Buchstabe d
Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012.
§ 35
Höhenmessereinstellung und
Reiseflughöhen bei Flügen nach Sichtflugregeln
(1) Die Höhen zur Einstellung des Höhenmessers für
Flüge nach Sichtflugregeln werden von dem Bundes-
aufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.
(2) Bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln in und
unterhalb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat
der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich
nach Erreichen oder Unterschreiten dieser Höhe auf
den QNH-Wert des zur Flugstrecke nächstgelegenen
Flugplatzes mit Flugverkehrskontrollstelle einzustellen.
QNH-Wert ist der auf mittlere Meereshöhe reduzierte
Luftdruckwert eines Ortes, unter der Annahme, dass
an dem Ort und unterhalb des Ortes die Temperaturver-
hältnisse der Normalatmosphäre herrschen.
(3) Bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln ober-
halb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat der
Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich
nach Erreichen oder Überschreiten dieser Höhe auf
1 013,2 Hectopascal einzustellen (Standard-Höhen-
messereinstellung).
(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
Abweichungen von den in Anhang SERA.5005
Buchstabe g der Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 vorgeschriebenen Höhen festlegen.
§ 36
Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht
(1) Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht sind nur
unter den in Anhang SERA.5005 Buchstabe c der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 genann-
ten Bedingungen zulässig.

(2) Bei Nacht sind Flüge nach Sichtflugregeln mit
Luftsportgeräten verboten. Davon ausgenommen sind
einsitzige Sprungfallschirme.
(3) Die Durchführung von Sonderflügen nach Sicht-
flugregeln innerhalb von Kontrollzonen bei Nacht ist zu-
lässig.
§ 37
Sicherheitsmindesthöhe
bei Flügen nach Sichtflugregeln
(1) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die ört-
lich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für ein-
zelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen
von den in Anhang SERA.5005 Buchstabe f der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebe-
nen Mindestflughöhen zulassen, soweit dies für den
jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Men-
schenansammlungen, Unglücksorten oder Katastro-
phengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer
verpflichtet,
1. sich vor Antritt des Flugs bei einer von der Luftfahrt-
behörde des Landes bestimmten Stelle zu melden
und folgende Angaben zu machen:
a) Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
b) voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der
Sicherheitsmindesthöhe und
c) Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
2. vor Antritt des Flugs die Flugdurchführung mit der
jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
3. während der Dauer der Unterschreitung der Sicher-
heitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereit-
schaft zu halten und auf Warnsignale gemäß Anlage 1
der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 zu
achten,
4. sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde
unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen
und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(3) Segelflugzeuge, bemannte Freiballone, Hänge-
gleiter und Gleitsegler können die in Anhang
SERA.5005 Buchstabe f Nummer 2 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012 vorgeschriebenen Min-
destflughöhen und Mindestabstände unterschreiten,
wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und
dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung zu befürchten ist.
§ 38
Überschallflüge nach Sichtflugregeln
(1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur kann Ausnahmen von dem Verbot nach
Anhang SERA.5005 Buchstabe d Nummer 2 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 und Absatz 2
zulassen, sofern sichergestellt ist, dass bei Flügen mit
Überschallgeschwindigkeit ein Überschallknall auf der
Erdoberfläche nicht feststellbar ist.
(2) Die Ausnahmen können mit einer Nebenbestim-
mung, insbesondere einer Auflage versehen werden.
Insbesondere können bestimmte Flughöhen und Flug-
strecken und, sofern Start oder Landung im Geltungs-
bereich dieser Verordnung beabsichtigt sind, be-
stimmte Flugplätze vorgeschrieben werden. Die Erlaub-
nis ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht vorgelegen haben; sie ist zu wi-
derrufen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1
nachträglich nicht nur vorübergehend weggefallen sind.
(3) In Einzelfällen können Flüge zu Versuchszwecken
mit Überschallgeschwindigkeit über Absatz 1 hinaus-
gehend auch dann zugelassen werden, wenn sie dazu
dienen sollen, den Nachweis dafür zu erbringen, dass
ein Überschallknall auf der Erdoberfläche nicht fest-
stellbar ist.
§ 39
Allgemeingenehmigung
für Such- und Rettungsflüge
Flüge im Such- und Rettungseinsatz oder zur Hilfe-
leistung bei einer Gefahr für Leib und Leben einer Per-
son dürfen nach Artikel 4 Absatz 1 der Durchführungs-
verordnung (EU) Nr. 923/2012 von den Vorschriften des
Anhangs SERA.5001 und SERA.5005 der Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 abweichen.
§ 40
Mindestsichtwetterbedingungen
in den Lufträumen der Klassen F und G
In den Lufträumen der Klassen F und G gelten ergän-
zend zu Anhang SERA.5001 der Durchführungsverord-
nung (EU) Nr. 923/2012 folgende Mindestwerte für
Flugsicht:
1. 1 500 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß)
über Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über
Grund für Flüge
a) mit einer Geschwindigkeit von 140 Knoten oder
weniger, sodass anderer Verkehr und Hindernisse
rechtzeitig genug erkannt werden können, um
Zusammenstöße zu vermeiden,
b) unter Bedingungen, in denen die Wahrscheinlich-
keit eines Zusammentreffens mit anderem Ver-
kehr in der Regel gering ist, zum Beispiel in Ge-
bieten mit geringem Verkehrsaufkommen und bei
Arbeitsflügen in geringer Höhe,
2. 800 Meter in und unter 900 Metern (3 000 Fuß) über
Normalnull oder 300 Meter (1 000 Fuß) über Grund
für Hubschrauber, wenn mit einer Geschwindigkeit
geflogen wird, die zulässt, dass anderer Verkehr
und Hindernisse rechtzeitig genug erkannt werden,
um Zusammenstöße zu vermeiden.
Es ist jeweils die größere Höhe maßgeblich.
Abschnitt 10
Instrumentenflugregeln
§ 41
Höhenmessereinstellung und Reise-
flughöhen bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
(1) Die Höhen zur Einstellung des Höhenmessers für
Flüge nach Instrumentenflugregeln werden von dem
Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt.

(2) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln in und
unterhalb der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat
der Luftfahrzeugführer den Höhenmesser unverzüglich
nach Erreichen oder Unterschreiten dieser Höhe auf
den von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle
übermittelten QNH-Wert einzustellen.
(3) Bei Flügen nach Instrumentenflugregeln oberhalb
der nach Absatz 1 festgelegten Höhe hat der Luftfahr-
zeugführer die Standard-Höhenmessereinstellung zu
verwenden.
(4) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann
für Instrumentenflüge im Luftfahrthandbuch
1. abweichende Flughöhen oder Flugflächen im kon-
trollierten Luftraum nach Anhang SERA.5020
Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 festlegen,
2. abweichende Reiseflughöhen in und unter 900 Me-
tern (3 000 Fuß) über Normalnull im unkontrollierten
Luftraum nach Anhang SERA.5025 Buchstabe a
festlegen,
soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbe-
sondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht
beeinträchtigt wird.
§ 42
Abbruch von Landeanflügen
Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzu-
brechen und das nach § 33 festgelegte Fehlanflugver-
fahren einzuleiten, wenn er die für das verwendete In-
strumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den
Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Lande-
anflug aber nicht nach Sicht beenden kann.
Abschnitt 11
Bußgeld- und Schlussvorschriften
§ 43
Bekanntmachung
in den Nachrichten für Luftfahrer
Regelungen, Genehmigungen und Festlegungen
nach § 2 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und 3, § 17 Absatz 1,
§ 22 Absatz 2 Satz 1, den §§ 28, 29, 30, 31 Absatz 2,
§ 32 Absatz 2, § 35 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 werden
durch die dort benannte Behörde in den Nachrichten
für Luftfahrer bekannt gemacht.
§ 44
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-
sätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 eine festgelegte Maßeinheit
nicht verwendet,
2. entgegen § 4 Satz 1 ein Luftfahrzeug führt oder als
anderes Besatzungsmitglied tätig wird,
3. entgegen § 5 einen Lärm bei dem Betrieb eines
Luftfahrzeugs verursacht, der stärker ist, als es die
ordnungsgemäße Führung oder Bedienung unver-
meidbar erfordert,
4. einer Vorschrift des § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 2,
Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 über die Meldung
von Unfällen oder Störungen zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Absatz 1 eine Geschwindigkeits-
begrenzung nicht einhält,
6. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 einen Gegenstand
oder sonstigen Stoff abwirft oder ablässt,
7. einer Vorschrift des § 14 Absatz 1, 2 Satz 1, Ab-
satz 3 Satz 1 oder Absatz 4 über Kunstflüge zuwi-
derhandelt,
8. ohne Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 Satz 1, auch in
Verbindung mit Absatz 2, oder entgegen Absatz 5
einen Schlepp- oder Reklameflug ausführt,
9. einer vollziehbaren Auflage nach § 15 Absatz 3
Satz 1 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 16 Absatz 3 einen Flug nach Sicht- oder
Instrumentenflugregeln ausführt,
11. einer vollziehbaren Auflage nach § 17 Absatz 2
Satz 3 zuwiderhandelt,
12. ohne Erlaubnis nach § 18 Absatz 1 Satz 1 startet
oder landet,
13. entgegen § 19 Absatz 1 oder 3 Satz 1 einen Luft-
raum nutzt,
14. ohne Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 einen Luftraum
nutzt,
15. entgegen § 20 Absatz 2 ein Halteseil nicht verwen-
det,
16. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 Absatz 4
Satz 2 zuwiderhandelt,
17. entgegen § 21 Absatz 1 eine Flugverkehrskontroll-
freigabe nicht einholt,
18. ohne Genehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 in
eine Flugplatzverkehrszone einfliegt oder aus ihr
ausfliegt,
19. einer Vorschrift des § 23 Absatz 1 Nummer 1, 2, 3, 8
oder 9 über den Flugbetrieb auf einem Flugplatz
oder in dessen Umgebung zuwiderhandelt,
20. entgegen § 24 Absatz 1 auf einem Flugplatz startet
oder landet,
21. ohne Erlaubnis nach § 25 Absatz 3 Satz 1 auf einem
Rollfeld verkehrt,
22. einer Vorschrift des § 26 Absatz 1 über Beschrän-
kungen der Starts oder Landungen zuwiderhandelt,
23. entgegen § 26 Absatz 4 eine Bescheinigung nicht
mitführt,
24. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 2 ein festgelegtes Ver-
fahren nicht anwendet,
25. entgegen § 31 Absatz 1 eine Flugverkehrskontroll-
freigabe nicht einholt,
26. ohne Erlaubnis nach § 31 Absatz 3 Satz 1 einen
Flug durchführt oder einer vollziehbaren Auflage
nach § 31 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
27. einer Vorschrift des § 31 Absatz 4 Satz 1 oder 3
über die Flugverkehrskontrollfreigabe zuwiderhan-
delt,
28. entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 eine Startmeldung
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

29. entgegen § 33 Absatz 1 ein vorgeschriebenes Flug-
verfahren nicht befolgt,
30. einer Vorschrift des § 35 Absatz 2 Satz 1 oder Ab-
satz 3 oder § 41 Absatz 2 oder 3 über die Höhen-
messereinstellung zuwiderhandelt,
31. einer Vorschrift des § 36 Absatz 1 oder 2 Satz 1
über Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht zuwider-
handelt,
32. einer Vorschrift des § 37 Absatz 1 Satz 2 über Ver-
pflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheits-
mindesthöhe zuwiderhandelt,
33. entgegen § 37 Absatz 2 eine Brücke oder ähnlichen
Bau, eine Freileitung oder Antenne unterfliegt oder
34. einer vollziehbaren Auflage nach § 38 Absatz 2
Satz 1 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1
Nummer 13 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer ge-
gen eine Vorschrift der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012
zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und
Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der
Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungs-
verordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnun-
gen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG)
Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013,
S. 38) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Anhang SERA.2010 Buchstabe a ein
Steuerorgan eines Luftfahrzeugs bedient,
2. einer Vorschrift des Anhangs SERA.2010 Buch-
stabe b über die Flugvorbereitung zuwiderhandelt,
3. entgegen Anhang SERA.2020 Satz 1 eine Funktion
des sicherheitsrelevanten Personals ausübt,
4. entgegen Anhang SERA.3101 ein Luftfahrzeug be-
treibt,
5. entgegen Anhang SERA.3105 Satz 2 in Verbindung
mit Anhang SERA.5005 Buchstabe f eine Mindest-
höhe für Flüge nach Sichtflugregeln unterschreitet,
6. entgegen Anhang SERA.3105 in Verbindung mit
Anhang SERA.5015 Buchstabe b eine Mindesthöhe
für Flüge nach Instrumentenflugregeln unterschrei-
tet,
7. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3210 Buch-
stabe a, b oder d Nummer 1, 2, 3 oder 4 Ziffer iii
oder iv über Ausweichregeln zuwiderhandelt,
8. entgegen Anhang SERA.3210 Buchstabe c Num-
mer 1 nicht nach rechts ausweicht,
9. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3215 Buch-
stabe a, b, c oder d über die von Luftfahrzeugen
zu führenden Lichter zuwiderhandelt,
10. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3220 über
Flüge unter angenommenen Instrumentenflugbe-
dingungen zuwiderhandelt,
11. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3225 über den
Flugbetrieb auf einem Flugplatz oder in dessen
Umgebung zuwiderhandelt,
12. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3230 Buch-
stabe a Nummer 1, 2, 3 oder 4 über den Betrieb
auf dem Wasser zuwiderhandelt,
13. einer Vorschrift des Anhangs SERA.3301 Buch-
stabe a über Signale und Zeichen in Verbindung
mit Anlage 1 der Durchführungsverordnung (EU)
Nr. 923/2012 zuwiderhandelt,
14. entgegen Anhang SERA.3401 Buchstabe a die
koordinierte Weltzeit nicht oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise verwendet,
15. entgegen Anhang SERA.4001 Buchstabe b, c
oder d einen Flugplan nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
16. entgegen Anhang SERA.4020 Buchstabe a, auch in
Verbindung mit Buchstabe c, eine Landemeldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
übermittelt,
17. entgegen Anhang SERA.5001 einen Abstand von
Wolken nicht einhält,
18. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5005 Buch-
stabe a, b, f oder i über Sichtflugregeln zuwiderhan-
delt,
19. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5005
Buchstabe d einen Flug nach Sichtflugregeln
durchführt,
20. ohne Genehmigung nach Anhang SERA.5010
Satz 1 einen Sonderflug nach Sichtflugregeln in
Kontrollzonen durchführt,
21. entgegen Anhang SERA.5015 Buchstabe c Num-
mer 1 eine Unterrichtung oder Übermittlung von
Änderungen nicht, nicht in der vorgeschriebenen
Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,
22. einer Vorschrift des Anhangs SERA.5020 Buch-
stabe b über Regeln für Flüge nach Instrumenten-
flugregeln im kontrollierten Luftraum zuwiderhan-
delt,
23. entgegen Anhang SERA.6001 Buchstabe a, b, c
oder d, jeweils in Verbindung mit Anhang
SERA.8015 Buchstabe b Nummer 1, 2, 3 oder 5
oder Buchstabe d eine Flugverkehrskontrollfrei-
gabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig
einholt,
24. entgegen Anhang SERA.8025 eine Meldung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
25. entgegen Anhang SERA.8035 Buchstabe a eine
Hörbereitschaft nicht aufrechterhält oder eine Zwei-
weg-Funkverbindung nicht herstellt oder
26. entgegen Anhang SERA.12001 in Verbindung mit
Anhang SERA.12005, SERA.12010 oder
SERA.12015 eine Luftfahrzeugbeobachtung nicht,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig meldet.

Anlage 1
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen
Ereignissen
bei Betrieb, Instandhaltung und Herstellung von Luftfahrzeugen
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse auf-
geführt sind, so wird mit ihm
jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erho-
ben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien
erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Beispiele von Meldeanforderungen für Betrieb, In-
standhaltung, Instandsetzung und Herstellung von Luftfahrzeugen.
Hinweis 3: Meldepflichtig sind solche Ereignisse, bei denen die Betriebssicherheit ge-
fährdet war oder hätte gefährdet sein können, oder solche Ereignisse, die zu
einer unsicheren Betriebslage
hätten führen können. Wenn nach Auffassung
des Melders ein Ereignis nicht die Betriebssicherheit gefährdet hat, aber bei
erneutem Auftreten unter anderen, aber wahrscheinlichen Umständen eine
Gefährdung bewirken würde, soll eine Meldung stattfinden. Was bei einer
Kategorie von Erzeugnissen, Teilen oder Geräten als meldefähig gilt, ist es
möglicherweise bei anderen Kategorien nicht, und das Fehlen oder Vorhan-
densein eines einzigen – menschlichen oder technischen – Faktors kann ein
Ereignis zu einem Unfall oder
Hinweis 4: Für spezielle Zulassungen wie
einer schweren Störung werden lassen.
beispielsweise RVSM, ETOPS oder RNAV
oder für Konzeptions- oder Wartungsprogramme gelten möglicherweise mit
der betreffenden Zulassung bzw. dem betreffenden Programm verbundene
Meldeanforderungen für Betriebsstörungen oder Fehlfunktionen.
Abkürzungen:
RVSM: Reduced Vertical Separation Minima
ETOPS: Extended Operation
RNAV: Area Navigation
Inhalt
A. Flugbetrieb
B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug
C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen
D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen und Boden-
dienste
E. Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für
spezifische Systeme nach Abschnitt B Nummer 2 melde-
pflichtig sind
A. Flugbetrieb
1. Betrieb des Luftfahrzeugs
a) Ausweichmanöver:
aa) Gefahr des Zusammenstoßes mit einem an-
deren Luftfahrzeug, dem Boden oder einem
anderem Gegenstand oder eine unsichere
Situation, in der ein Ausweichmanöver ange-
messen gewesen wäre,
bb) ein Ausweichmanöver, mit dem ein Zusam-
menstoß mit einem anderen Luftfahrzeug,
dem Boden oder einem anderen Gegenstand
vermieden werden sollte,
cc) ein Ausweichmanöver, mit dem andere unsi-
chere Situationen vermieden werden sollten;
b) Störungen bei Start oder Landung, einschließlich
vorsorglicher Landungen und Notlandungen, Er-
eignisse wie Zu-kurz-Aufsetzen, Überschreiten
der Start- und Landebahnen, Starts, Startabbrü-
che, Landungen oder Landeversuche auf einer
geschlossenen, belegten oder falschen Start-
oder Landebahn, Störungen auf der Start- oder
Landebahn;
c) Unterschreiten der zu erwartenden Leistung beim
Start oder Anfangssteigflug;
d) kritische Treibstofffehlmenge oder Unmöglich-
keit, Treibstoff umzupumpen oder die gesamte
nutzbare Treibstoffmenge zu verbrauchen;
e) Verlust der Kontrolle über das Luftfahrzeug (auch
teilweise oder vorübergehend) ungeachtet der
Gründe;
f) Ereignisse bei Geschwindigkeiten nahe oder
oberhalb von V1 als Folge oder Ursache gefähr-
licher Situationen oder potenziell gefährlicher Si-
tuationen (z. B. Startabbruch, Heckaufsetzer, Ver-
lust der Triebwerksleistung);
g) Durchstarten, das zu einer gefährlichen oder po-
tenziell gefährlichen Situation führt;
h) Abweichung
– von der Fluggeschwindigkeit größer als VNE
(Never Exceed Speed) – entspricht der nicht
zu überschreitenden Geschwindigkeit in der je-
weiligen Konfiguration,
– von der Fluggeschwindigkeit geringer als VMC
(Minimum Control Speed) – entspricht der
nicht zu unterschreitenden Geschwindigkeit in
der jeweiligen Konfiguration,
– vom vorgesehenen Kurs oder von der vorgese-
henen Flughöhe um mehr als 300 Fuß unge-
achtet der Gründe;
i) Unterschreiten der Entscheidungshöhe oder
Sinkflugmindesthöhe ohne Vorliegen der erfor-
derlichen Sichtmerkmale;

j) Verlust der Wahrnehmung der tatsächlichen eige-
nen Position oder der Position anderer Luftfahr-
zeuge;
k) Unterbrechung der Kommunikation zwischen der
Flugbesatzung (Crew Resource Management –
CRM) oder zwischen der Flugbesatzung und an-
deren Personen (Kabinenbesatzung, Flugver-
kehrskontrolle, Flugingenieure);
l) harte Landung, nach der ein „Heavy Landing
Check“ für erforderlich angesehen wird;
m) Überschreiten der Grenzwerte für ungleichmä-
ßige Treibstoffverteilung;
n) falsche Einstellung eines SSR-Codes oder einer
Höhenmesser-Teilskala;
o) falsche Programmierung von Geräten für die Na-
vigation oder für Leistungsberechnungen oder
fehlerhafte Eingaben in diese Geräte oder Ver-
wendung fehlerhafter Daten;
p) falsche Entgegennahme oder falsche Auslegung
von Funksprüchen, wenn keine Korrekturen erfol-
gen bzw. bei Wiederholungen keine Bestätigun-
gen erfolgen;
q) Fehlfunktionen oder Schäden an der Treibstoffan-
lage, die sich auf die Treibstoffversorgung und/
oder -verteilung ausgewirkt haben;
r) unbeabsichtigtes Verlassen einer befestigten
Rollfläche durch ein Luftfahrzeug;
s) Zusammenstoß eines Luftfahrzeugs mit einem
anderen Luftfahrzeug, einem Fahrzeug oder ei-
nem Gegenstand auf dem Boden;
t) unbeabsichtigte und/oder fehlerhafte Bedienung
von Steuerelementen;
u) Unmöglichkeit, die vorgesehene Luftfahrzeug-
konfiguration während einer Flugphase zu errei-
chen (z. B. fehlerhaftes Fahrwerk oder fehlerhafte
Fahrwerksklappen, Landeklappen, Stabilisatoren,
Vorflügel);
v) gefährliche oder potenziell gefährliche Situation
als Folge einer gezielten Simulation von Notfall-
bedingungen bei Schulungen, Systemüberprü-
fungen oder zu Schulungszwecken;
w) anormale Vibrationen;
x) Auslösen eines primären Warnsystems, das mit
dem Manövrieren des Luftfahrzeugs im Zusam-
menhang steht, z. B. Konfigurationswarnung,
Überzieh-Warnung („Stick Shake“) oder Ge-
schwindigkeitswarnung, es sei denn,
aa) die Flugbesatzung hat eindeutig festgestellt,
dass es sich um eine Fehlwarnung handelt
und die Fehlwarnung hat nicht zu Schwierig-
keiten oder Gefahren infolge der Reaktionen
der Flugbesatzung auf die Warnung geführt
oder
bb) das Auslösen ist zu Schulungs- oder Prü-
fungszwecken erfolgt;
y) Warnung des Bodenannäherungswarnsystems
(Ground Proximity Warning System – GPWS/
Terrain Awareness and Warning System – TAWS),
falls
aa) das Luftfahrzeug dem Boden näher kommt
als geplant oder erwartet oder
bb) die Warnung bei Instrumenten-Wetterbedin-
gungen (IMC) oder nachts auftritt und fest-
steht, dass sie durch eine hohe Sinkflug-
geschwindigkeit ausgelöst wurde (Modus 1),
oder
cc) die Warnung darauf beruht, dass das Fahr-
werk oder die Landeklappen an dem entspre-
chenden Punkt beim Landeanflug nicht aus-
gefahren wurden (Modus 4), oder
dd) sich eine Schwierigkeit oder Gefahr auf
Grund der Reaktion der Besatzung auf die
Warnung ergibt oder hätte ergeben können,
z. B. verringerter Abstand von anderen Luft-
fahrzeugen; dazu können Warnungen aller
Modi oder Typen gehören, d. h. echte, stö-
rende oder Fehlwarnungen;
z) Alarm des Bodenannäherungswarnsystems
(GPWS/TAWS), falls sich eine Schwierigkeit oder
Gefahr auf Grund der Reaktion der Besatzung auf
den Alarm ergibt oder hätte ergeben können:
aa) ACAS-Anweisungen (RA), (ACAS: Aircraft
Collision Avoidance System, RA: Resolution
Advice),
bb) durch Triebwerk- oder Propellerstrahl verur-
sachte erhebliche Schäden oder schwere
Verletzungen.
2. Notfälle
a) Brand, Explosion, Rauch oder giftige oder schäd-
liche Gase, auch nach Löschung des Brandes;
b) Anwendung eines nicht vorgesehenen Verfahrens
durch die Flugbesatzung, um einen Notfall zu be-
herrschen, wenn
aa) zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses
aber nicht angewendet wird,
bb) kein Verfahren vorgesehen ist,
cc) zwar ein Verfahren vorgesehen ist, dieses
aber unzulänglich oder ungeeignet ist,
dd) das vorgesehene Verfahren nicht korrekt an-
gewendet werden kann;
c) Nichteignung von Verfahren für den Einsatz in
Notfällen, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
Schulungs- oder Prüfzwecken;
d) Ereignis, das zu einer Noträumung des Luftfahr-
zeugs führt;
e) Druckabfall;
f) Benutzung von Notfallausrüstung oder Anwen-
dung vorgeschriebener Notfallverfahren, um eine
Situation zu beherrschen;
g) Ereignis, das zur Erklärung eines Notfalls („May-
day“ oder „Pan“) führt;
h) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-
teils, einschließlich Ausstiegstüren und Beleuch-
tung, auch beim Einsatz zu Instandhaltungs-,
Schulungs- oder Prüfzwecken;
i) Ereignisse, die die Notfallverwendung von Sauer-
stoff durch ein Mitglied der Flugbesatzung erfor-
derlich machen.

3. Einsatzunfähigkeit der Flugbesatzung
a) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Flugbesat-
zung – auch vor dem Abflug, falls anzunehmen
ist, dass es zu einer Einsatzunfähigkeit nach
dem Start hätte kommen können;
b) Einsatzunfähigkeit eines Mitglieds der Kabinen-
besatzung, die es ihm unmöglich macht, wesent-
liche Notfallaufgaben wahrzunehmen.
4. Verletzungen
Ereignisse, die zu erheblichen Verletzungen von
Fluggästen oder Besatzungsmitgliedern geführt ha-
ben oder hätten führen können.
5. Wetter
a) Blitzschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher
Funktionen geführt hat;
b) Hagelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher
Funktionen geführt hat;
c) Durchfliegen schwerer Turbulenzen, das zur Ver-
letzung von Insassen geführt hat oder nach dem
die Durchführung eines Turbulenz-Checks des
Luftfahrzeugs für erforderlich angesehen wird;
d) Durchfliegen von Scherwinden;
e) Vereisungsprobleme, die zu Bedienungsproble-
men, zu Schäden am Luftfahrzeug oder zum Aus-
fall oder zu Störungen wesentlicher Funktionen
geführt haben.
6. Äußere Sicherheit
a) Rechtswidriger Eingriff in den Luftverkehr, ein-
schließlich Bombendrohung oder Entführung ei-
nes Luftfahrzeugs;
b) Schwierigkeiten bei der Kontrolle betrunkener, ge-
walttätiger oder sich Anordnungen widersetzender
Fluggäste;
c) Entdeckung eines „blinden Passagiers“.
7. Sonstige Ereignisse
a) Wiederholt auftretende Ereignisse einer bestimm-
ten Art, die für sich allein genommen nicht als
meldefähig angesehen würden, die auf Grund
ihrer Häufigkeit aber eine potenzielle Gefahr dar-
stellen;
b) Vogelschlag, der zu Schäden am Luftfahrzeug
oder zum Ausfall oder zu Störungen wesentlicher
Funktionen geführt hat;
c) Durchfliegen einer Wirbelschleppe;
d) jedes sonstige Ereignis gleich welcher Art, das
als Gefährdung oder mögliche Gefährdung des
Luftfahrzeugs oder seiner Insassen an Bord an-
gesehen wurde.
B. Technische Vorkommnisse am Luftfahrzeug
1. Struktur
Nicht alle Schäden an der Struktur sind zu melden.
Es ist nach der technischen Beurteilung zu entschei-
den, ob ein Schaden schwerwiegend genug ist, um
meldefähig zu sein. Die folgenden Beispiele können
hierbei als Anhaltspunkte dienen:
a) Schäden an einem tragenden Strukturteil, das
nicht als beschädigungstolerant eingestuft wird
(lebenszeitbegrenztes Teil); als tragende Struktur-
teile gelten alle Teile, die wesentlich zur Auf-
nahme von Flug-, Boden- und Drucklasten bei-
tragen und deren Ausfall zu einem Totalausfall
des Luftfahrzeugs führen könnte;
b) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Tole-
ranzen an den tragenden Strukturteilen über-
schreiten;
c) Schäden oder Mängel, die die zulässigen Tole-
ranzen eines Strukturteils überschreiten, dessen
Ausfall die Steifigkeit der Struktur so weit beein-
trächtigen könnte, dass die vorgeschriebenen
Sicherheitsmargen für Flattererscheinungen,
aperiodische Bewegungen oder Steuerungsum-
kehr nicht mehr eingehalten werden können;
d) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die
zum Lösen schwerer Bauteile führen könnten,
wodurch Insassen des Luftfahrzeugs verletzt
werden könnten;
e) Schäden oder Mängel an einem Strukturteil, die
die ordnungsgemäße Funktion von Systemen ge-
fährden könnte (siehe unten unter Nummer 2
Buchstabe i);
f) Ablösen von Strukturteilen des Luftfahrzeugs
während des Flugs.
2. Systeme
Es werden die nachstehenden, für alle Systeme gel-
tenden allgemeinen Kriterien vorgeschlagen:
a) Ausfall, erhebliche Funktionsstörung oder Schä-
digung eines Systems, Teilsystems oder Ausrüs-
tungssatzes, wodurch die Standard-Betriebsver-
fahren, Drills usw. nicht mehr zufriedenstellend
durchgeführt werden können;
b) Unmöglichkeit der Systembeherrschung durch
die Flugbesatzung, wie z. B.
aa) ungewollte selbständige Aktionen,
bb) fehlerhafte und/oder unvollständige Reak-
tion, einschließlich eines ungenügenden Be-
wegungswegs oder von Schwergängigkeit,
cc) selbständiges Bewegen der Steuerorgane,
dd) mechanische Trennung von Verbindungen
oder mechanisches Versagen;
c) Ausfall oder Störung exklusiver Systemfunk-
tion(en) (in einem einzigen System können meh-
rere Funktionen integriert sein);
d) wechselseitige Beeinträchtigungen innerhalb
eines Systems oder zwischen mehreren Syste-
men;
e) Ausfall oder Funktionsstörung der Schutzein-
richtung oder der zugehörigen Notfalleinrichtun-
gen des Systems;
f) Ausfall der Redundanzfunktion des Systems;
g) Ereignisse als Folge unvorhergesehenen System-
verhaltens;
h) bei Luftfahrzeugen mit mehreren voneinander
unabhängigen Hauptsystemen, Teilsystemen
oder Ausrüstungssätzen: Ausfall, erhebliche

Funktionsstörung oder Schäden an einem
Hauptsystem, Teilsystem oder Ausrüstungssatz;
i) bei Luftfahrzeugen mit einfach vorhandenen
Hauptsystemen, Teilsystemen oder Ausrüs-
tungssätzen: Ausfall, erhebliche Funktionsstö-
rung oder Schäden an mehr als einem Haupt-
system, Teilsystem oder Ausrüstungssatz;
j) Auslösen eines primären Warnsystems der Sys-
teme oder Ausrüstungsteile des Luftfahrzeugs,
sofern die Besatzung nicht eindeutig festgestellt
hat, dass es sich um eine Fehlwarnung handelt,
und die Fehlwarnung nicht zu Schwierigkeiten
oder Gefahren infolge der Reaktionen der Besat-
zung auf die Warnung geführt hat;
k) Leckagen von Hydraulikflüssigkeiten, Treibstoff,
Öl oder anderen Flüssigkeiten, die feuergefähr-
lich sind oder möglicherweise zu einer gefähr-
lichen Verunreinigung von Struktur, Systemen
oder Ausrüstungsteilen des Luftfahrzeugs ge-
führt oder eine Gefahr für die Insassen darge-
stellt haben;
l) Funktionsstörungen oder Mängel an einem An-
zeigesystem, wenn dies möglicherweise irrefüh-
rende Anzeigen für die Besatzung verursacht;
m) Ausfälle, Funktionsstörungen oder Mängel,
wenn diese in einer kritischen Flugphase auftre-
ten und sich auf den Betrieb des betreffenden
Systems auswirken;
n) erhebliche Abweichungen der tatsächlichen
Leistung von der freigegebenen Leistung, die zu
einer Gefahrensituation geführt haben (unter Be-
rücksichtigung der Genauigkeit der Leistungs-
berechnungsverfahren), einschließlich Bremswir-
kung, Treibstoffverbrauch usw.;
o) Asymmetrie bei Flugsteuerungseinrichtungen,
z. B. Landeklappen, Vorflügeln, Störklappen.
Abschnitt E enthält eine Liste mit Beispielen der Er-
eignisse, die sich aus der Anwendung dieser allge-
meinen Kriterien auf bestimmte Systeme ergeben.
3. Antriebssysteme (einschließlich Triebwerke, Pro-
peller und Rotorsysteme) und Hilfskraftturbinen-
systeme
a) Flammendurchschlag, Abschaltung oder Fehl-
funktion eines Triebwerks;
b) Überschreiten der Drehzahl oder Unmöglichkeit
der Drehzahlregelung schnell drehender Kompo-
nenten (z. B. Hilfskraftturbine, Druckluftstarter,
Klimatisierung, luftgetriebene Hilfsturbine, Pro-
peller oder Rotor);
c) Ausfall oder Fehlfunktion eines Teils eines Trieb-
werks mit einer oder mehreren der nachstehen-
den Folgen:
aa) Austritt von Teilen/Bruchstücken,
bb) unkontrollierter interner oder externer Brand
oder Austreten heißer Gase,
cc) Schub in eine andere als die vom Piloten ge-
wählte Richtung,
dd) Funktionsausfall oder unbeabsichtigte Funk-
tion des Schubumkehrsystems,
ee) Unmöglichkeit, die Leistung, den Schub oder
die Drehzahl zu regeln,
ff) Ausfall der Triebwerksaufhängung,
gg) teilweiser oder vollständiger Verlust wesent-
licher Teile des Triebwerks,
hh) sichtbare Entwicklung von dichtem Rauch
oder von Konzentrationen toxischer Stoffe,
die ausreichen, um Flugbesatzung oder Flug-
gäste handlungsunfähig zu machen,
ii) Unmöglichkeit, ein Triebwerk mit den üblichen
Verfahren abzuschalten,
jj) Unmöglichkeit, ein funktionsfähiges Trieb-
werk erneut zu starten;
d) ungewollte(r) Schub-/Leistungsverlust, Schub-/
Leistungswechsel oder Schub-/Leistungsschwan-
kungen, wobei diese Ereignisse als Verlust der
Schub- bzw. Leistungskontrolle (LOTC) einge-
stuft werden, und zwar
aa) bei einem einmotorigen Luftfahrzeug oder
bb) wenn das Ereignis als für den jeweiligen Vor-
gang als übermäßig angesehen wird oder
cc) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug
mehr als ein Triebwerk hiervon betroffen sein
könnte, insbesondere bei zweimotorigen
Luftfahrzeugen, oder
dd) wenn bei einem mehrmotorigen Luftfahrzeug
der gleiche oder ein ähnlicher Triebwerkstyp
bei einem Vorgang verwendet wird, bei dem
das Ereignis als gefährlich oder kritisch ange-
sehen würde;
e) Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die
eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen
seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
f) Mängel gleichen Ursprungs, die im Flug eine der-
art hohe Abschaltrate verursachen könnten, dass
die Möglichkeit besteht, dass während eines
Flugs mehr als ein Triebwerk abgeschaltet wird;
g) Funktionsausfall eines Triebwerksbegrenzers
oder eines Steuergeräts im Bedarfsfall oder un-
beabsichtigte Funktion dieser Einrichtungen;
h) Überschreitung der Triebwerksparameter;
i) Fremdkörperberührung mit Schadenfolge;
j) Propeller und Getriebe:
Ausfall oder Funktionsstörung eines Teils eines
Propellers oder Triebwerks mit einer oder mehre-
ren der nachstehenden Folgen:
aa) Drehzahlüberschreitung eines Propellers,
bb) Entwicklung übermäßigen Luftwiderstands,
cc) Schub in die Gegenrichtung der vom Piloten
gewählten Richtung,
dd) vollständiges Ablösen des Propellers oder
größerer Propellerteile,
ee) Fehlfunktion, die zu einem übermäßigen Un-
gleichgewicht führt,
ff) ungewollte Bewegung der Propellerblätter
unter die für den Flug festgelegte Minimal-
position bei niedrigem Anstellwinkel,
gg) Ausfall der Einstellmöglichkeit für die Segel-
stellung,
hh) Ausfall der Einstellmöglichkeit für den An-
stellwinkel des Propellers,

ii) selbsttätige Verstellung des Anstellwinkels,
jj) unkontrollierbare Schub- oder Drehzahl-
schwankungen,
kk) Austritt von Teilen mit niedriger Energie;
k) Rotoren und Getriebe:
aa) Schäden oder Mängel am Hauptrotorgetrie-
be/an der Hauptrotorbefestigung, die zum
Ablösen des Rotors während des Flugs und/
oder zu Fehlfunktionen der Rotorsteuerung
führen könnten,
bb) Schäden am Heckrotor oder an seinem Ge-
triebe und an gleichwertigen Systemen;
l) Hilfskraftturbinen-Systeme:
aa) Abschaltung oder Ausfall der Hilfskraftturbi-
ne, wenn diese entsprechend den Betriebs-
anforderungen – z. B. ETOPS und MEL – ver-
fügbar sein muss,
bb) Unmöglichkeit der Abschaltung der Hilfs-
kraftturbine,
cc) Drehzahlüberschreitung, Temperaturüber-
schreitung,
dd) Unmöglichkeit, die Hilfskraftturbine anzulas-
sen, wenn sie für den Luftfahrzeugbetrieb be-
nötigt wird.
4. Humanfaktoren
Zwischenfälle, bei denen ein Ausstattungsmerkmal
oder eine Fehlkonzeption des Luftfahrzeugs mög-
licherweise zu einem Bedienungsfehler geführt hat,
der eine gefährliche Wirkung oder einen Unfall zur
Folge gehabt haben könnte.
5. Sonstige Ereignisse
a) Ereignisse, die normalerweise nicht als melde-
pflichtig gelten (z. B. Ereignisse im Bereich der
Innenausstattung und Kabinenausrüstung oder
der Wassersysteme), falls die Umstände des Er-
eignisses zu einer Gefährdung des Luftfahrzeugs
oder seiner Insassen geführt haben;
b) Brand, Explosion, Rauch oder toxische oder
schädliche Dämpfe;
c) sonstige Ereignisse, die zu einer Gefährdung des
Luftfahrzeugs führen können oder die Sicherheit
der Insassen des Luftfahrzeugs oder von Men-
schen oder Gegenständen in der Nähe des Luft-
fahrzeugs oder am Boden gefährden können;
d) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-
anlage, sodass Fluggastdurchsagen nicht mög-
lich oder nicht hörbar sind;
e) Ausfall der Pilotensitzverstellung während des
Flugs.
C. Instandhaltung und Instandsetzung von Luft-
fahrzeugen
1. Falsche Montage von Teilen oder Komponenten
des Luftfahrzeugs, die bei einem nicht speziell für
diesen Zweck vorgesehenen Inspektions- oder
Prüfverfahren festgestellt wird;
2. Heißluftleck, das zu Strukturschäden führt;
3. Schäden an einem lebenszeitbegrenzten Teil, die
eine Außerbetriebnahme des Teils vor Erreichen
seiner vollen Lebensdauer zur Folge haben;
4. Schäden oder Beeinträchtigungen (z. B. Brüche,
Risse, Korrosion, Delamination, Ablösung), gleich
welcher Ursache (z. B. Flattern, Steifigkeitsverluste
oder strukturelle Schäden), an
a) der primären Struktur oder einem grundlegenden
Strukturelement (gemäß Festlegung im Instand-
setzungshandbuch des Herstellers), wenn diese
Schäden oder Beeinträchtigungen die gemäß
Instandsetzungshandbuch zulässigen Grenzen
überschreiten und eine Instandsetzung oder
einen teilweisen oder vollständigen Austausch
erforderlich machen,
b) der sekundären Struktur, die in der Folge das
Luftfahrzeug gefährdet haben oder hätten ge-
fährden können,
c) Triebwerk, Propeller oder Drehflügler-Rotorsys-
tem;
5. diejenigen Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel
oder diejenigen Schäden oder Beeinträchtigungen,
die auf Grund der Ausführung einer Lufttüchtig-
keitsanweisung oder einer anderen verbindlichen
Anweisung einer Aufsichtsbehörde festgestellt wer-
den, sofern
a) sie zum ersten Mal von der meldenden ausfüh-
renden Stelle festgestellt werden,
b) bei einer nachfolgenden Ausführung der Anwei-
sungen die darin angegebenen zulässigen Gren-
zen überschritten werden und/oder veröffent-
lichte Instandsetzungs-/Abhilfeverfahren nicht
verfügbar sind;
6. Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungsteils,
einschließlich Ausstiegstüren und Beleuchtung,
auch beim Einsatz zu Instandhaltungs- oder Prüf-
zwecken;
7. Nichteinhaltung oder erhebliche Fehler bei der Ein-
haltung der vorgeschriebenen Instandhaltungsver-
fahren;
8. Erzeugnisse, Teile, Ausrüstungen und Werkstoffe
unbekannter oder verdächtiger Herkunft;
9. irreführende, falsche oder unzureichende Instand-
haltungsangaben oder -verfahren, die zu Instand-
haltungsfehlern führen könnten;
10. alle Ausfälle, Fehlfunktionen oder Mängel von Aus-
rüstungen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahr-
zeugsystemen und -ausrüstungen verwendet wer-
den, falls bei den erforderlichen Routineinspek-
tions- und -prüfverfahren das Problem nicht ein-
deutig zu erkennen war und dies zu einer Gefahren-
situation führt.
D. Flugnavigationsdienste, Flugplatzeinrichtungen
und Bodendienste
1. Flugnavigationsdienste (ANS)
(ANS: Air Navigation Service)
2. Flugplätze und Flugplatzeinrichtungen
a) Austritt erheblicher Mengen Treibstoff während
des Betankens;

b) Betankung mit falschen Treibstoffmengen, die
erhebliche Auswirkungen auf die Flugdauer, Leis-
tung, Schwerpunktlage oder strukturelle Festig-
keit des Luftfahrzeugs haben kann.
3. Fluggäste, Gepäck, Fracht
a) Erhebliche Verunreinigung der Struktur, der Sys-
teme oder der Ausrüstung von Luftfahrzeugen
durch die Beförderung von Gepäck oder Fracht;
b) falsche Beladung mit Fluggästen, Gepäck oder
Fracht, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung
bezüglich der Massenverteilung und/oder
Schwerpunktlage des Luftfahrzeugs führen kann;
c) falsches Verstauen von Gepäck (einschließlich
Handgepäck) oder Fracht, wodurch das Luftfahr-
zeug, seine Ausrüstung oder Insassen gefährdet
werden können oder die Notevakuierung behin-
dert werden kann;
d) unsachgemäßes Verstauen von Frachtcontainern
oder sonstigen größeren Frachtstücken;
e) Beförderung oder versuchte Beförderung von
gefährlichen Gütern unter Verstoß gegen die
geltenden Vorschriften, einschließlich falscher
Kennzeichnung und Verpackung von gefährlichen
Gütern.
4. Bodenabfertigung des Luftfahrzeugs
a) Ausfall, Fehlfunktion oder Mängel von Ausrüstun-
gen am Boden, die zur Prüfung von Luftfahrzeug-
systemen und -ausrüstungen verwendet werden,
falls bei den erforderlichen Routineinspektions-
und -prüfverfahren das Problem nicht eindeutig
zu erkennen war und dies zu einer Gefahrensitua-
tion führt;
b) Nichteinhaltung vorgeschriebener Abfertigungs-
verfahren oder erhebliche Fehler bei diesen Ver-
fahren;
c) Betankung mit verunreinigtem oder falschem
Treibstoff oder mit verunreinigten oder falschen
sonstigen Betriebsflüssigkeiten/Gasen (ein-
schließlich Sauerstoff und Trinkwasser).
E. Beispiele für Ereignisse, die auf Grund der
Kriterien für spezifische Systeme nach Ab-
schnitt B Nummer 2 meldepflichtig sind
1. Klima-/Lüftungsanlage
a) Vollständiger Ausfall der Avionik-Kühlanlage;
b) Druckabfall.
2. Automatisches Flugsteuerungssystem
a) Automatisches Flugsteuerungssystem geht nach
dem Einschalten nicht in den vorgesehenen Be-
triebsmodus über;
b) von der Flugbesatzung gemeldete erhebliche
Schwierigkeiten bei der Beherrschung des Luft-
fahrzeugs in Verbindung mit der Funktion des
automatischen Flugsteuerungssystems;
c) Ausfall einer Abschaltvorrichtung für das auto-
matische Flugsteuerungssystem;
d) selbständiger Betriebsmoduswechsel des auto-
matischen Flugsteuerungssystems.
3. Kommunikation
a) Ausfall oder Mängel der Kabinen-Lautsprecher-
anlage, sodass Fluggastdurchsagen nicht mög-
lich oder nicht hörbar sind;
b) Gesamtausfall des Kommunikationssystems
während des Flugs.
4. Elektrische Anlage
a) Ausfall eines Verteilersystems der elektrischen
Anlage (AC oder DC);
b) Totalausfall oder Ausfall von mehr als einem
Elektrogeneratorsystem;
c) Ausfall des Reserve-(Notfall-)Elektrogenerator-
systems.
5. Cockpit/Kabine/Frachträume
a) Ausfälle der Pilotensitzverstellung während des
Flugs;
b) Ausfall eines Notfallsystems oder -ausrüstungs-
teils, einschließlich der Notausstiegs-Signalan-
lage, aller Ausstiegstüren, der Notbeleuchtung
usw.;
c) Ausfall der Haltevorrichtungen des Frachtlade-
systems.
6. Brandschutzanlage
a) Brandalarme, mit Ausnahme der sofort als
falsch bestätigten Alarme;
b) nicht erkannter Ausfall oder Mangel der Brand-/
Rauchmeldeanlage- bzw. der Brand-/Rauch-
schutzanlage, der zum Ausfall bzw. zur Funk-
tionseinschränkung der Brandmelde- bzw.
Brandschutzanlage führen könnte;
c) Ausbleiben einer Brandmeldung bei einem tat-
sächlich ausgebrochenen Brand oder bei
Rauchentwicklung.
7. Flugsteuerung
a) Asymmetrie der Landeklappen, Vorflügel, Stör-
klappen usw.;
b) eingeschränkte Beweglichkeit, Schwergängig-
keit oder schlechtes oder verspätetes Anspre-
chen bei der Betätigung primärer Flugsteue-
rungssysteme oder der zugehörigen Feststell-
systeme;
c) selbständiges Bewegen der Steuerorgane;
d) von der Flugbesatzung wahrgenommene Vibra-
tionen an den Steuerorganen;
e) Lösen oder Ausfall der mechanischen Flug-
steuerung;
f) erhebliche Beeinträchtigung der normalen
Steuerung des Luftfahrzeugs oder Verschlech-
terung der Flugeigenschaften.
8. Treibstoffanlage
a) Fehlfunktion am Treibstoffmengen-Anzeigesys-
tem, die zum Totalausfall der Anzeige oder zur
Fehlanzeige der mitgeführten Treibstoffmenge
führt;
b) Treibstoffaustritt, der zu größerem Treibstoffver-
lust, Brandgefahr oder erheblicher Verunreini-
gung geführt hat;

c) Fehlfunktion oder Mängel des Treibstoffablass-
systems, die zum unbeabsichtigten Verlust einer
erheblichen Treibstoffmenge, zu Brandgefahr
oder gefährlicher Verunreinigung der Luftfahr-
zeugausrüstung geführt oder das Ablassen von
Treibstoff unmöglich gemacht haben;
d) Fehlfunktionen oder Mängel des Treibstoffsys-
tems, die erhebliche Auswirkungen auf die
Treibstoffversorgung und/oder -verteilung hat-
ten;
e) Unmöglichkeit, die gesamte nutzbare Treibstoff-
menge umzupumpen oder zu verbrauchen.
9. Hydraulik
a) Ausfall eines Hydrauliksystems (nur ETOPS-Be-
trieb);
b) Funktionsausfall des Isolationssystems;
c) Ausfall von mehr als einem Hydraulikkreis;
d) Ausfall des Hydraulik-Reservesystems;
e) unbeabsichtigtes Ausfahren der durch den
Fahrtwind angetriebenen Turbine.
10. Vereisungsmeldesystem/Vereisungsschutzsys-
tem
a) Nicht erkannter Ausfall oder Leistungsminde-
rung des Vereisungsschutz-/Enteisungssys-
tems;
b) Ausfall von mehr als einem Sondenbeheizungs-
system;
c) Unmöglichkeit einer symmetrischen Tragflügel-
enteisung;
d) anormale Eisablagerungen und dadurch erheb-
liche Beeinträchtigung von Leistung oder Flug-
eigenschaften;
e) erhebliche Beeinträchtigung der Sicht der Be-
satzung.
11. Anzeige-, Warn-, Aufzeichnungssysteme
a) Fehlfunktion oder Mangel an einem Anzeigesys-
tem, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Be-
satzung auf Grund erheblicher Anzeigefehler an
wesentlichen Systemen falsche Maßnahmen er-
greift;
b) Ausfall der roten Warnfunktion eines Systems;
c) bei Glascockpits: Ausfall oder Fehlfunktion von
mehr als einem Anzeigeschirm oder Computer
für eine Anzeige-/Warnfunktion.
12. Fahrwerk, Bremsen, Reifen
a) Brand an der Bremsanlage;
b) erheblicher Bremswirkungsverlust;
c) asymmetrische Bremswirkung, die zu erheb-
lichen Abweichungen von der vorgesehenen
Bahn führt;
d) Ausfall des schwerkraftgetriebenen Fahrwerk-
systems (auch bei planmäßigen Tests);
e) unbeabsichtigtes Ausfahren/Einfahren von
Fahrwerk oder Fahrwerksklappen;
f) Platzen eines Reifens.
13. Navigationssysteme (einschließlich Präzisions-
anflugsysteme) und Luftdatensysteme
a) Totalausfall oder Versagen mehrerer Naviga-
tionsgeräte;
b) Totalausfall oder Versagen mehrerer Luftdaten-
systemgeräte;
c) stark irreführende Anzeigen;
d) erhebliche Navigationsfehler auf Grund fehler-
hafter Daten oder eines Datenbank-Kodierungs-
fehlers;
e) unerwartete Abweichungen vom lateralen oder
vertikalen Pfad, die nicht durch ein Eingreifen
des Luftfahrzeugführers verursacht wurden;
f) Probleme mit Bodennavigationseinrichtungen,
die zu erheblichen Navigationsfehlern führen,
die nicht auf den Übergang vom Inertial-Naviga-
tionsmodus in den Funk-Navigationsmodus zu-
rückzuführen sind.
14. Sauerstoff bei Luftfahrzeugen mit Druckkabine
a) Ausfall der Sauerstoffversorgung im Cockpit;
b) Ausfall der Sauerstoffversorgung einer erheb-
lichen Anzahl Fluggäste (mehr als 10 %), ein-
schließlich der Fälle, in denen dies bei Instand-
haltungs-, Schulungs- oder Prüfmaßnahmen
festgestellt wird.
15. Nebenluftsystem
a) Heißluftleck, das zu einer Brandmeldung oder
zu Strukturschäden führt;
b) Ausfall sämtlicher Nebenluftsysteme;
c) Ausfall des Nebenluftleck-Meldesystems.

Anlage 2
(zu § 9 Absatz 2)
Verzeichnis von meldepflichtigen
Ereignissen im Zusammenhang mit Flugnavigationsdiensten
Hinweis 1: Auch wenn in diesem Anhang die meisten meldepflichtigen Ereignisse auf-
geführt sind, so wird mit ihm jedoch kein Anspruch auf Vollständigkeit erho-
ben. Andere Ereignisse, die nach Auffassung der Betroffenen die Kriterien
erfüllen, sollten ebenfalls gemeldet werden.
Hinweis 2: Dieser Anhang enthält Ereignisse im Zusammenhang mit Flugnavigations-
diensten (Air Navigation Service – ANS), die eine tatsächliche oder mögliche
Gefahr für die Flugsicherheit darstellen könnten, wenn sie sich unter ande-
ren, aber wahrscheinlichen Umständen wiederholen oder wenn zugelassen
wird, dass sie ohne Abhilfe weiter bestehen.
Hinweis 3: Der Inhalt dieses Anhangs steht nicht der Meldung von Ereignissen, Situa-
tionen oder Gegebenheiten entgegen, die eine Gefahr für die Flugsicherheit
darstellen könnten, wenn sie sich unter anderen, aber wahrscheinlichen Um-
ständen wiederholen oder wenn zugelassen wird, dass sie ohne Abhilfe wei-
ter bestehen.
1. Beinahezusammenstöße (einschließlich besonderer Situationen, bei denen der Abstand zwischen einem
Luftfahrzeug und einem anderen Luftfahrzeug, dem Boden, einem Fahrzeug, einer Person oder einem
Gegenstand als zu gering empfunden wird):
a) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
b) unangemessener Abstand;
c) Beinahe-CFIT-Unfälle (CFIT: Controlled Flight into Terrain);
d) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die Ausweichmanöver erforderten.
2. Möglichkeit eines Zusammenstoßes oder eines Beinahezusammenstoßes (einschließlich besonderer Si-
tuationen, aus denen sich ein Unfall oder ein Beinahezusammenstoß entwickeln kann, wenn ein anderes
Luftfahrzeug in der Nähe ist):
a) Störungen auf der Start- oder Landebahn, die kein Ausweichmanöver erfordern;
b) Abkommen von der Start- oder Landebahn;
c) Abweichen eines Luftfahrzeugs von der ATC-Freigabe (ATC: Air Traffic Control);
d) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden ATM-Regeln (ATM: Air Traffic Management):
aa) Abweichen eines Luftfahrzeugs von geltenden veröffentlichtem ATM-Verfahren,
bb) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum,
cc) Abweichungen von den geltenden Regeln für das Mitführen und den Betrieb von ATM-Ausrüstungen in
Luftfahrzeugen.
3. ATM-spezifische Ereignisse (einschließlich Situationen, in denen die Fähigkeit, sichere ATM-Dienste be-
reitzustellen, beeinträchtigt ist, wozu auch Situationen gehören, in denen der sichere Betrieb eines Luft-
fahrzeugs nur zufällig nicht gefährdet wurde). Dies schließt die folgenden Ereignisse ein:
a) Unmöglichkeit, folgende ATM-Dienste bereitzustellen:
aa) Luftverkehrsdienste,
bb) Luftraum-Managementdienste,
cc) Verkehrsfluss-Steuerungssysteme;
b) Ausfall der Kommunikationsfunktion;
c) Ausfall der Überwachungsfunktion;
d) Ausfall der Datenverarbeitungs- und -verteilungsfunktion;
e) Ausfall der Navigationsfunktion;
f) ATM-Systemsicherheit.
4. Beispiele für ATM-Ereignisse, die auf Grund der Kriterien für den Betrieb von Luftfahrzeugen nach Ab-
schnitt 3 meldepflichtig sind:
a) In erheblichem Maße unzutreffende, unzureichende oder irreführende Informationen aus einer Informations-
quelle am Boden, z. B. ATC, automatischer Terminalinformationsdienst (ATIS), Wetterdienst, Navigationsda-
tenbanken, Karten, Diagramme, Handbücher;
b) Flugführung unter Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Bodenfreiheit;
c) Angabe fehlerhafter Druck-Referenzen (d. h. Höhenmessereinstellung);

d) unzutreffende Übermittlung, Entgegennahme oder Auslegung wichtiger Mitteilungen, wenn hieraus eine Ge-
fahrensituation entsteht;
e) Nichteinhaltung des Mindestabstands;
f) unerlaubtes Eindringen in den Luftraum;
g) rechtswidriger Funkverkehr;
h) Ausfall boden- oder satellitengestützter ANS-Einrichtungen;
i) größerer Ausfall des ATC oder des ATM oder erhebliche Beeinträchtigung der Flughafeninfrastruktur;
j) Blockierung der Bewegungsflächen des Flugplatzes durch Luftfahrzeuge, Fahrzeuge, Tiere oder Fremdkör-
per mit dem Ergebnis einer gefährlichen oder potenziell gefährlichen Situation;
k) gefährliche Situation durch fehlerhafte oder unzureichende Markierung von Hindernissen oder Gefahrenstel-
len auf Bewegungsflächen des Flugplatzes;
l) Ausfall, erhebliche Fehlfunktion oder Nichtverfügbarkeit der Flugplatzbefeuerung.

Artikel 2
Änderung der
Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In § 97 Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Zulas-
sungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229), die zuletzt durch
Artikel 568 der Verordnung vom 31. August 2015
(BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „nach § 25 der Luftverkehrs-Ordnung“ durch die
Wörter „nach Anhang SERA.4001 Buchstabe b der
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kom-
mission vom 26. September 2012 zur Festlegung
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvor-
schriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung
und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr.
1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006,
(EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281
vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in
der jeweils geltenden Fassung oder nach § 30 der Luft-
verkehrs-Ordnung“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Betriebsordnung für Luftfahrtgerät
Die Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 4. März
1970 (BGBl. I S. 262), die zuletzt durch Artikel 569 der
Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Luft-
verkehrs-Ordnung“ durch die Wörter „Durchfüh-
rungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
vom 26. September 2012 zur Festlegung gemein-
samer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften
für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG)
Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr.
1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006,
(EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281
vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013, S. 38)
in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2. In § 35 Absatz 1 werden die Wörter „im Dritten Ab-
schnitt der Luftverkehrs-Ordnung“ durch die Wörter
„in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012“
ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Die Anlage Gebührenverzeichnis zu § 2 Absatz 1 der
Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom
14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), die zuletzt durch Ar-
tikel 6 der Verordnung vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I
S. 2237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt I wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a werden die Wörter „Verord-
nung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission
vom 20. November 2003 über die Aufrecht-
erhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeu-
gen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen,
Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung
von Genehmigungen für Organisationen und
Personen, die diese Tätigkeiten ausführen“
durch die Wörter „Verordnung (EU) Nr.
1321/2014 der Kommission vom 26. Novem-
ber 2014 über die Aufrechterhaltung der
Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luft-
fahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und
Ausrüstungen und die Erteilung von Geneh-
migungen für Organisationen und Personen,
die diese Tätigkeiten ausführen (ABl. L 362
vom 17.12.2014, S. 1) in der jeweils gelten-
den Fassung“ ersetzt.
bb) In den Buchstaben j, k und d wird jeweils die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“
durch die Angabe „Verordnung (EU)
Nr. 1321/2014“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe e wird die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
2. In Abschnitt III Nummer 32 wird die Angabe „Ver-
ordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die Angabe
„Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
3. In Abschnitt IV Nummer 1, 3 und 11 wird jeweils die
Angabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
4. In Abschnitt V Nummer 17 wird die Angabe „§ 15
LuftVO“ durch die Angabe „§ 18 LuftVO“ ersetzt.
5. Abschnitt VI wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 22a Abs. 2
LuftVO“ durch die Angabe „§ 24 Absatz 2 LuftVO“
ersetzt.
b) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 6 LuftVO“
durch die Angabe „§ 37 LuftVO“ ersetzt.
c) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 7 LuftVO“
durch die Angabe „§ 13 Absatz 2 LuftVO“ ersetzt.
d) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 8 LuftVO“
durch die Angabe „§ 14 LuftVO“ ersetzt.
e) In Nummer 13 wird die Angabe „§ 9 LuftVO“
durch die Angabe „§ 15 LuftVO“ ersetzt.
f) In den Nummern 14 und 15 wird jeweils die
Angabe „§ 15 LuftVO“ durch die Angabe „§ 18
LuftVO“ ersetzt.
g) In Nummer 15a wird die Angabe „§ 15a Abs. 2
LuftVO“ durch die Angabe „§ 19 Absatz 2 LuftVO“
ersetzt.
h) In Nummer 16 wird die Angabe „§ 16 LuftVO“
durch die Angabe „§ 20 LuftVO“ ersetzt.

6. Abschnitt VII wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 11 Absatz 2
Satz 2 LuftVO“ durch die Angabe „§ 17 Absatz 2
LuftVO“ ersetzt.
b) In den Nummern 27 und 28 wird jeweils die An-
gabe „Verordnung (EG) Nr. 2042/2003“ durch die
Angabe „Verordnung (EU) Nr. 1321/2014“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung der
Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung
§ 1 Absatz 2 Satz 1 der Landeplatz-Lärmschutz-Ver-
ordnung vom 5. Januar 1999 (BGBl. I S. 35) wird wie
folgt gefasst:
„Starts und Landungen von Flügen, die über den
Flugplatzverkehr nach Artikel 2 Nummer 9 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission
vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer
Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste
und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der
Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie
der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr.
1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und
(EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1,
L 145 vom 31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden
Fassung hinausführen, sind während der Ruhezeiten
nach Absatz 1 zulässig, wenn für das propellergetrie-
bene Flugzeug oder den Motorsegler ein Lärmzeugnis
oder eine dem Lärmzeugnis entsprechende Urkunde
des Staates erteilt ist, in dem das Luftfahrzeug zum
Verkehr zugelassen ist.“
Artikel 6
Änderung der
Verordnung über die
Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge
Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung
der Luftfahrzeuge vom 26. November 2004 (BGBl. I
S. 3093) wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 gilt nicht für Flüge an Flugplätzen
ohne Flugverkehrskontrollstelle, die bei Tage durch-
geführt werden und nicht über die Umgebung des
Startflugplatzes nach Artikel 2 Nummer 9 der Durch-
führungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kom-
mission vom 26. September 2012 zur Festlegung
gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvor-
schriften für Dienste und Verfahren der Flugsiche-
rung und zur Änderung der Durchführungsverord-
nung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr.
730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010
(ABl. L 281 vom 13.10.2012, S. 1, L 145 vom
31.5.2013, S. 38) in der jeweils geltenden Fassung
hinausführen. Örtliche Regelungen der zuständigen
Luftfahrtbehörde eines Landes (§ 22 der Luftver-
kehrs-Ordnung) bleiben unberührt.“
2. § 5 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der
Verordnung über Flugfunkzeugnisse
Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742), die zuletzt durch Artikel 2
Absatz 179 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I
S. 3154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des § 26a
Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ordnung“ durch
die Wörter „von Anhang I FCL.055 der Verordnung
(EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. Novem-
ber 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften
und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das
fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der
Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom
25.11.2011, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) Nr. 70/2014 (ABl. L 23 vom 28.1.2014, S. 25)
geändert worden ist“ ersetzt.
2. § 17 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. in grober Weise gegen wichtige Funkvorschrif-
ten, insbesondere solche über die zur Ausübung
des Sprechfunks erforderlichen Sprachkenntnis-
se, die einzuhaltende Hörbereitschaft auf festge-
legten Funkfrequenzen, die Sprechfunkverfahren
sowie die Verfahren bei Ausfall der Funkverbin-
dung, verstoßen hat oder“.
3. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„1.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012 der Kommission vom 26. Sep-
tember 2012 zur Festlegung gemeinsa-
mer Luftverkehrsregeln und Betriebs-
vorschriften für Dienste und Verfahren
der Flugsicherung und zur Änderung
der Durchführungsverordnung (EG) Nr.
1035/2011 sowie der Verordnungen
(EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006,
(EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006
und (EU) Nr. 255/2010 (ABl. L 281 vom
13.10.2012, S. 1, L 145 vom 31.5.2013,
S. 38) in der jeweils geltenden Fassung,
einschließlich der Luftverkehrs-Ord-
nung, soweit sie für Flüge nach Sicht-
flugregeln zur Anwendung kommt;“.
b) Nummer 3.1.4.2 wird wie folgt gefasst:
„3.1.4.2 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012, einschließlich der Luftver-
kehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge
nach Sichtflugregeln zur Anwendung
kommt;“.
c) Nummer 4.1.1 wird wie folgt gefasst:
„4.1.1 Durchführungsverordnung (EU) Nr.
923/2012, einschließlich der Luftver-
kehrs-Ordnung, soweit sie für Flüge
nach Instrumentenflugregeln zur An-
wendung kommt;“.

Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März
1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012
(BGBl. I S. 1032) geändert worden ist, außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 29. Oktober 2015
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r
A. Dobrindt
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Barbara Hendricks
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2015 I S. 1894. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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