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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2009, S. 746

BGBl. 2009 I S. 746 · 7.227 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2009, Seite 746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 746
                                          Erste Verordnung
                         zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
                                              Vom 31. März 2009

   Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. I S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung:

                       Artikel 1

  Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742) wird wie folgt geändert:
 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavi-
   gationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden-
   und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutsch-
   land bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses
   oder einer gleichwertigen Bescheinigung.“
 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird gestrichen.
   b) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „Prüfungs-
      orte“ durch die Wörter „für Prüfungen örtlich zu-
      ständigen Außenstellen“ ersetzt.

 3. § 8 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „Ausbildungsstelle“
      durch das Wort „Ausbildungsstätte“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch
      die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.
 4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
    Wörter „die Prüfung“ durch das Wort „diese“ er-
    setzt.
 5. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Anlage“ durch

      die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
      Wörter „die Zusatzprüfung“ durch das Wort „die-
      se“ ersetzt.

 6. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Anlage“ durch
      die Angabe „Anlage 1“ ersetzt.

    b) In Absatz 7 wird nach dem Wort „erteilt“ das
       Wort „worden“ eingefügt.
 7. § 18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Die für Amtshandlungen nach dieser Ver-
      ordnung zu erhebenden Gebühren bestimmen
      sich nach dem Gebührenverzeichnis in An-
      lage 2. Neben den ausgewiesenen Gebührensät-
      zen werden Auslagen nach Maßgabe des Ver-
      waltungskostengesetzes gesondert erhoben.“

    b) Die Absätze 3 und 4 werden gestrichen.
 8. In § 20 wird das Wort „möglich“ durch das Wort
    „zulässig“ ersetzt.

 9. Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefasst:
    „Anlage 1
    (zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)
                  Prüfungsbestimmungen
         für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen“.
10. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 2.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-
       maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-
       zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-
       setzt.

    b) Nummer 2.2.5 wird wie folgt gefasst:

      „2.2.5 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14
             Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines
             Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im
             Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
             worden ist, sind Fertigkeiten nach 1.2.2
             nachzuweisen.“
    c) In Nummer 3.2.3 wird die Angabe „10 Schreib-
       maschinenzeilen“ durch die Wörter „800 Schrift-
       zeichen (Buchstaben, Ziffern und Zeichen)“ er-

       setzt.

    d) Nummer 3.2.4 wird wie folgt gefasst:

      „3.2.4 In der vereinfachten Prüfung gemäß § 14
             Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines
             Flugfunkzeugnisses sind, das nicht im
             Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt
             worden ist, sind lediglich Fertigkeiten
             nach 1.2.2 nachzuweisen.“
BGBl. 2009, Seite 747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 747
11. Folgende Anlage 2 wird angefügt:

                                                Gebührenverzeichnis

„Anlage 2
 (zu § 18)
   Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

        1                                              2

     Lfd. Nr.                                 Gebührentatbestand

      3

Gebühr in Euro
        1       Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses

                a) zum Erwerb des BZF II

                b) zum Erwerb des BZF I

 86

100
        2       Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines Zeugnisses

                a) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF I

                b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber eines BZF II

                c) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber eines BZF II

        3       Abnahme einer Wiederholungsprüfung oder Nachprüfung

                a) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Theorie

                b) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF II

                c) zum Erwerb des BZF I oder BZF II; Wiederholung Praxis BZF I

 83

100

 99

 56

 71

 89
        4       Abnahme einer Sprachprüfung (§ 15) einschließlich Ausstellen einer Bescheini-
                gung nach § 15 Absatz 4

        5       Abnahme einer Nachprüfung für das AZF

        6       Ausstellen
 94

100
                a) einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungsausweises
                   oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16

                b) eines Flugfunkzeugnisses (Umtausch) nach § 21

        7       Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14

                a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12
35

30

35
                b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern einer Bescheinigung der
                   Bundeswehr (§ 13)
37
                c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises bei Inhabern eines Flugfunkzeug-
                   nisses, das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde          51
                   (§ 14)
                d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
                   das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)           49
                   ohne vereinfachte Prüfung
                e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses bei Inhabern eines Flugfunkzeugnisses,
                   das außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)          100
                   mit vereinfachter Prüfung
        8       Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; bis zu 75 % der
                Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Be- Gebühr für den
                endigung der Amtshandlung; Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung,       beantragten
                sofern der Betroffene dies zu vertreten hat
Verwaltungsakt“.
BGBl. 2009, Seite 748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 748

                                              Artikel 2
          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.


          Berlin, den 31. März 2009

                                   Der Bundesminister
                          f ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e
                           Dr. K a r l - T h e o d o r z u G u t t e n b e r g

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2009 I S. 746. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes d93d6834810ec785….