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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 183

BGBl. 2012 I S. 183 · 22.259 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 183 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 183
                                          Zweite Verordnung
                          zur Änderung der Verordnung über Flugfunkzeugnisse
                                                Vom 7. Februar 2012

   Auf Grund des § 32 Absatz 5 des Luftverkehrsgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai
2007 (BGBl. l S. 698) in Verbindung mit dem 2. Ab-
schnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni
1970 (BGBl. l S. 821) verordnet das Bundesministerium
für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-
wicklung:

                         Artikel 1
  Die Verordnung über Flugfunkzeugnisse vom 20. Au-
gust 2008 (BGBl. I S. 1742), die durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 31. März 2009 (BGBl. I S. 746) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Folgende      Flugfunkzeugnisse    werden
       ausgestellt:
       1. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis ll für
          den Flugfunkdienst (BZF ll),
       2. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis l für
          den Flugfunkdienst (BZF l),

       3. Beschränkt Gültiges Sprechfunkzeugnis E für
          den Flugfunkdienst in englischer Sprache
          (BZF E),
       4. Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Flug-
          funkdienst (AZF),
       5. Allgemeines Sprechfunkzeugnis E für den
          Flugfunkdienst  in   englischer Sprache
          (AZF E).“
    b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Welches der in Absatz 1 aufgeführten
       Zeugnisse jeweils erforderlich ist, richtet sich
       nach der Art der zu bedienenden Boden- oder
       Luftfunkstelle. Vorbehaltlich der Bestimmungen
       des § 26a Absatz 1 Satz 3 der Luftverkehrs-Ord-

       nung berechtigt

       1. das BZF II, bei Flügen nach Sichtflugregeln
          den Sprechfunk innerhalb der Bundesrepublik
          Deutschland in deutscher Sprache auszu-
          üben;
       2. das BZF I, bei Flügen nach Sichtflugregeln
          den Sprechfunk in deutscher und englischer
          Sprache auszuüben;

       3. das BZF E, bei Flügen nach Sichtflugregeln

          den Sprechfunk in englischer Sprache auszu-

          üben;

       4. das AZF, bei Flügen nach Sicht- und Instru-
          mentenflugregeln den Sprechfunk auszu-
          üben;

     5. das AZF E, bei Flügen nach Sicht- und Instru-
        mentenflugregeln den Sprechfunk in eng-
        lischer Sprache auszuüben.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestri-
         chen.
     bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. die Vollendung
             a) des 15. Lebensjahres für das BZF II,
                das BZF I und das BZF E,

             b) des 18. Lebensjahres für das AZF und
                das AZF E,“.

     cc) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. für das AZF das Innehaben des BZF I
              oder BZF II,“.
     dd) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3
         eingefügt:
          „3. für das AZF E das Innehaben des BZF E
              und“.
     ee) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und
         wird wie folgt gefasst:

          „4. das Bestehen der vorgeschriebenen Prü-
              fung.“
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ und der letzte
     Satz gestrichen.
  b) Absatz 2 wird aufgehoben.
4. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird wie folgt ge-
     fasst:
     „1. die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1
         Nummer 1, 2 und 3 erfüllt sind,“.

  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

       „(2) Die Prüfungsbehörde kann auf Antrag
     des Bewerbers auch nach der erfolgten Zulas-
     sung nach Absatz 1 die Zulassungsentschei-
     dung auf eine andere Flugfunkzeugnisart än-
     dern. Einzelheiten veröffentlicht die Bundesnetz-
     agentur in ihrem Amtsblatt.“
5. § 8 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

        „(1) Die Prüfungsbehörde legt Zeitpunkt und

     Ort der Prüfung fest und teilt sie dem Bewerber

     mit. Die Prüfungsbehörde kann Zeitpunkt und
     Ort der Prüfung auf Antrag des Bewerbers ver-
     legen. Die Prüfung darf frühestens drei Monate
     vor Erreichen des Mindestalters nach § 3 Num-
BGBl. 2012, Seite 184 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 184
      mer 1 abgenommen werden. Einzelheiten veröf-
      fentlicht die Bundesnetzagentur in ihrem Amts-
      blatt.“

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen“
     gestrichen.
  c) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Kann eine einstimmige Entscheidung des Prü-
      fungsausschusses nicht herbeigeführt werden,

      entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsaus-

      schusses im Benehmen mit den Beisitzern über

      das Ergebnis der Prüfung.“

6. In § 9 Absatz 1 wird das Wort „frühestmögliche“
   durch das Wort „früheste“ und das Wort „spätest-
   mögliche“ durch das Wort „späteste“ ersetzt.
7. § 10 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung und für
  die Durchführung der Zusatzprüfung sind die Be-
  stimmungen der §§ 6 und 8 entsprechend anzu-

  wenden.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
      „Inhalt und Umfang der Nachprüfung werden

      nach Maßgabe der Anlage 1 im Einzelfall von

      der Bundesnetzagentur festgelegt.“

  b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.

  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2 und wie
     folgt gefasst:

        „(2) § 8 gilt entsprechend.“

9. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Prüfungen nach der Verordnung über Luft-
         fahrtpersonal in der Fassung der Bekannt-
         machung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I
         S. 265), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-
         ordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I
         S. 3536) geändert worden ist, sowie nach
         den in § 20 Absatz 2 der Luftverkehrs-Zulas-
         sungs-Ordnung in der Fassung der Bekannt-
         machung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I S. 1229)
         genannten Bestimmungen der Joint Aviation
         Requirements – Flight Crew Licensing (JAR-
         FCL) können als Prüfungen nach § 8 aner-
         kannt werden, wenn die in der Anlage 1 auf-
         geführten Prüfungsinhalte des praktischen
         Teils gemäß § 8 Absatz 3 geprüft worden
         sind.“

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Hierbei entspricht:

         1. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für
            Privatflugzeugführer, Privathubschrauber-
            führer, Berufsflugzeugführer, Berufshub-
            schrauberführer, Verkehrshubschrauber-
            führer, Luftschiffführer oder Bordwarte
            auf Hubschraubern in der Bundespolizei
            und bei den Polizeien der Länder der Prü-
            fung zum Erwerb des BZF II oder BZF I;
         2. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis für
            Segelflugzeugführer oder Freiballonführer

             der Prüfung zum Erwerb des BZF II oder
             BZF I und

          3. die Prüfung zum Erwerb der Erlaubnis
             zum Verkehrsflugzeugführer oder zum Er-
             werb der Instrumentenflugberechtigung
             der Prüfung zum Erwerb des AZF.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Das Flugfunkzeugnis wird durch die Bun-

      desnetzagentur ausgestellt und dem Bewerber

      ausgehändigt. Das Bundesministerium für Wirt-

      schaft und Technologie kann im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium für Verkehr, Bau
      und Stadtentwicklung festlegen, dass die Be-
      rechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes
      von den zuständigen Luftfahrtbehörden erteilt
      und im Luftfahrerschein eingetragen wird.“

10. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Nummer 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

      „1. das BZF I, wenn sie zur Ausübung des
          Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3
          Nummer 2 berechtigt sind, oder

      2. das AZF, wenn sie zur Ausübung des

         Sprechfunks entsprechend § 2 Absatz 3

         Nummer 1 berechtigt sind.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Dem Antrag auf Ausstellen eines Flug-
      funkzeugnisses ist unter Angabe der beantrag-

      ten Zeugnisart die Bescheinigung der Bundes-
      wehr nach Absatz 1 beizufügen.“
11. § 14 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 2 werden die Wörter „ist eine Wieder-
          holungsprüfung nur einmal möglich“ durch
          die Wörter „kann er diese wiederholt able-
          gen“ ersetzt.
      bb) Im letzten Satz wird die Angabe „Abs. 1
          bis 6“ gestrichen.

   b) Absatz 5 wird aufgehoben.
   c) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

   d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.
12. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Bei der Prüfungsbehörde können auch
      die Sprachprüfung und die Verlängerungsprü-
      fung nach § 125 der Verordnung über Luftfahrt-
      personal in der Fassung der Bekanntmachung
      vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zu-
      letzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Okto-
      ber 2009 (BGBl. I S. 3536) geändert worden ist,
      durchgeführt werden. Die Sprachprüfung kann
      organisatorisch mit der Prüfung zum Erwerb
      von Flugfunkzeugnissen nach dieser Verordnung
      verbunden werden. Die §§ 5, 6 Nummer 2 und 3,
      § 8 Absatz 1, 2, 4, 5 und 7, die §§ 19 und 20 sind
      entsprechend anzuwenden. Die Sprachprüfung
      kann wiederholt abgelegt werden.“
BGBl. 2012, Seite 185 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 185
   b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die Bundesnetzagentur legt im Einver-
      nehmen mit dem Luftfahrt-Bundesamt Einzelhei-
      ten fest zu
      1. Inhalt und Umfang der Sprachprüfung nach
         Absatz 1,

      2. der Möglichkeit, die Sprachprüfung nach Ab-
         satz 1 im Fall des Nichtbestehens wiederholt
         abzulegen, sowie
      3. Inhalt und Umfang der Verlängerungsprüfung
         nach Absatz 1.
      Die Festlegungen werden im Amtsblatt der Bun-
      desnetzagentur veröffentlicht.“
13. § 17 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Die Bundesnetzagentur kann ein Flug-
      funkzeugnis entziehen, wenn der Inhaber

      1. in grober Weise gegen wichtige Funkvor-

         schriften, insbesondere gegen die Bestim-
         mungen des § 26a der Luftverkehrs-Ordnung
         in der Fassung der Bekanntmachung vom
         27. März 1999 (BGBl. I S. 580), die zuletzt
         durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Januar
         2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, ver-
         stoßen hat oder

                                Berlin, den 7. Februar 2012

        2. entgegen den Bestimmungen des § 2 Ab-
           satz 2 und 3 dieser Verordnung den Sprech-
           funkverkehr ausübt.“
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

          „(4) Für den Berechtigungsausweis nach § 14
        Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend
        anzuwenden.“

14. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
       „(3) Für Amtshandlungen nach § 8 Absatz 1
    Satz 2 werden keine Gebühren erhoben, sofern
    der Antragsteller wichtige Gründe für die Verlegung
    glaubhaft macht.“
15. § 20 wird aufgehoben.

16. Die §§ 21 und 22 werden die §§ 20 und 21.

17. Anlage 1 – Prüfungsbestimmungen für den Erwerb
    von Flugfunkzeugnissen – erhält die als Anhang 1

    beigefügte Fassung.

18. Anlage 2 – Gebührenverzeichnis – erhält die als An-
    hang 2 beigefügte Fassung.

                           Artikel 2

   Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2012 in Kraft.
                                             Der Bundesminister
                                    f ü r W i r t s c h a f
t u n d Te c h n o l o g i e
                                                   Philipp Rösler
BGBl. 2012, Seite 186 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 186


                                                  Anhang 1
Anlage 1
(zu § 8 Absatz 3, § 10 Absatz 1, § 14 Absatz 2)

                     Prüfungsbestimmungen für den Erwerb von Flugfunkzeugnissen

1       Prüfung für den Erwerb des BZF II
1.1     Kenntnisse
        Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in deutscher Sprache nachzuweisen:
1.1.1   rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
1.1.2   Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
1.1.3   Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
1.1.4   die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
1.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-
        und Rettungsdienst (SAR);
1.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
        Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
1.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-
        schließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
1.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
1.2     Fertigkeiten
        Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
1.2.1   Vorbereitung eines Fluges nach Sichtflugregeln von und zu einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle
        unter Verwendung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des
        Sprechfunkverkehrs erforderlich ist;
1.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-
        regeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen so-
        wie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
2       Prüfung für den Erwerb des BZF I
2.1     K e n n t n i s s e gemäß 1.1; in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, und in der
        vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses sind,
        das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 2.1.
2.2     Fertigkeiten
        Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
2.2.1   Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
2.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher und englischer Sprache unter Annahme eines Fluges
        nach Sichtflugregeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und
        Abkürzungen sowie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren; in Zusatzprüfungen
        für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, entfällt die Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in deutscher
        Sprache;
2.2.3   Lesen eines Textes in englischer Sprache aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buch-
        staben, Ziffern und Zeichen]) mit anschließender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
2.2.4   in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses
        sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach
        1.2 nachzuweisen.
3       Prüfung für den Erwerb des BZF E
3.1     Kenntnisse
        Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
3.1.1   rechtliche Grundlagen des mobilen Flugfunkdienstes im nationalen und internationalen Bereich;
3.1.2   Betriebsverfahren für den Sprechfunkverkehr im mobilen Flugfunkdienst;
3.1.3   Anwendung des Not- und Dringlichkeitsverfahrens im Sprechfunkverkehr des mobilen Flugfunkdienstes;
3.1.4   die wichtigsten Bestimmungen und Betriebsverfahren aus dem Bereich der Flugsicherung:
3.1.4.1 Flugsicherungssystem und Luftraumorganisation in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Such-
        und Rettungsdienst (SAR);

BGBl. 2012, Seite 187 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 187

3.1.4.2 Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
        Flüge nach Sichtflugregeln zur Anwendung kommen;
3.1.4.3 Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge für Flüge nach Sichtflugregeln ein-
        schließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
3.1.4.4 Funknavigation bei Flügen nach Sichtflugregeln.
3.2     Fertigkeiten
        Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
3.2.1   Fertigkeiten gemäß 1.2.1;
3.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Sichtflug-
        regeln und unter Verwendung der dafür festgelegten Redewendungen, Ausdrücke und Abkürzungen so-
        wie Verfahren einschließlich der Not- und Dringlichkeitsverfahren.
4       Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF
4.1     Kenntnisse
        Im schriftlichen Teil sind folgende Kenntnisse in englischer Sprache nachzuweisen:
4.1.1   Luftverkehrs-Ordnung einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen, soweit sie für
        Flüge nach Instrumentenflugregeln zur Anwendung kommen;
4.1.2   Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
        einschließlich der dazu ergangenen Durchführungsverordnungen;
4.1.3   Funknavigation bei Flügen nach Instrumentenflugregeln einschließlich Radarverfahren;
4.1.4   in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses
        sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, entfällt 4.1.
4.2     Fertigkeiten
        Im praktischen Teil sind folgende Fertigkeiten nachzuweisen:
4.2.1   Vorbereitung eines Fluges nach Instrumentenflugregeln zwischen zwei Verkehrsflughäfen unter Verwen-
        dung amtlicher Unterlagen und Veröffentlichungen, soweit es für die Durchführung des Sprechfunkver-
        kehrs erforderlich ist;
4.2.2   Abwicklung eines Sprechfunkverkehrs in englischer Sprache unter Annahme eines Fluges nach Instru-
        mentenflugregeln;
4.2.3   in Zusatzprüfungen für Bewerber, die Inhaber des BZF II sind, Lesen eines Textes in englischer Sprache
        aus den Luftfahrthandbüchern (etwa 800 Schriftzeichen [Buchstaben, Ziffern und Zeichen]) mit anschlie-
        ßender mündlicher Übersetzung in die deutsche Sprache;
4.2.4   in der vereinfachten Prüfung gemäß § 14 Absatz 2 für Bewerber, die Inhaber eines Flugfunkzeugnisses
        sind, das nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt worden ist, sind lediglich Fertigkeiten nach
        1.2 nachzuweisen.
5       Zusatzprüfung für den Erwerb des AZF E
5.1     K e n n t n i s s e gemäß 4.1
5.2     F e r t i g k e i t e n gemäß 4.2.1 und 4.2.2

BGBl. 2012, Seite 188 — Originalseite als Abbildung
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                                                      Anhang 2
Anlage 2
(zu § 18 Absatz 1)

                                                Gebührenverzeichnis
Die Bundesnetzagentur erhebt für Amtshandlungen nach § 18 dieser Verordnung folgende Gebühren:

    1                                                  2
 lfd. Nr.                                      Gebührentatbestand

      3
Gebühr in Euro
    1       Abnahme einer Prüfung (§ 8) einschließlich Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses
            a) zum Erwerb des BZF II
            b) zum Erwerb des BZF I
            c) zum Erwerb des BZF E
    2       Abnahme einer Wiederholungsprüfung (§ 9)
            a) zum Erwerb des BZF II, BZF I oder BZF E; Wiederholung Theorie
            b) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Praxis
            c) zum Erwerb des BZF II; Wiederholung Theorie und Praxis
            d) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Praxis
            e) zum Erwerb des BZF I; Wiederholung Theorie und Praxis
            f) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Praxis
            g) zum Erwerb des BZF E; Wiederholung Theorie und Praxis
    3       Abnahme einer Zusatzprüfung (§ 10) einschließlich Ausstellen eines
            a) zum Erwerb des BZF I durch Inhaber des BZF II
            b) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF II
            c) zum Erwerb des AZF durch Inhaber des BZF I
            d) zum Erwerb des AZF E durch Inhaber des BZF E
    4       Abnahme einer Nachprüfung (§ 11)
    5       Bearbeiten eines Antrags nach § 12, § 13 oder § 14
            a) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 12
                              80
                              95
                              85

                              56
                              63
                              71
                              75
                              83
                              66
                              73
Flugfunkzeugnisses
                              80
                              91
                              86
                              86
                              81

                              35
            b) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber einer Bescheinigung der Bundeswehr
               (§ 13)
35
            c) Ausstellen eines Berechtigungsausweises an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das
               außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§ 14)                         47
            d) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
               ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§
               fachte Prüfung
14), ohne verein-             43
            e) Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses an Inhaber eines Flugfunkzeugnisses, das au-
               ßerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung erteilt wurde (§
               Prüfung
14), mit vereinfachter        82
    6       Abnahme einer Prüfung von Kenntnissen der englischen Sprache (§ 15) einschließlich
            Ausstellen einer Bescheinigung bzw. Eintrag in den Luftfahrerschein bei einer Verlänge-          86
            rungsprüfung
    7       beantragte Ausstellung einer Zweitschrift eines Flugfunkzeugnisses, eines Berechtigungs-
            ausweises oder einer Bescheinigung der Sprachprüfung nach § 16

    8       Änderung der beantragten Flugfunkzeugnisart nach § 6 Absatz 2
    9       Verlegung eines Prüfungstermins nach § 8 Absatz 1 Satz 2
   10       Ausstellen eines Flugfunkzeugnisses nach § 20
35

23
20
35

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 183. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 429e6557cd08dee8….