Gesetze / Verordnung über Flugfunkzeugnisse
FlugfunkV§ 1 Allgemeines
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/1#abs-1 (1) Zur Ausübung des Flugfunk- und Flugnavigationsfunkdienstes (Flugfunkdienst) bei Boden- und Luftfunkstellen in der Bundesrepublik Deutschland bedarf es eines gültigen Flugfunkzeugnisses oder einer gleichwertigen Bescheinigung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlugfunkV%202008/1#abs-2 (2) Ausgenommen hiervon ist die Ausübung des Flugfunkdienstes
Änderungsverlauf
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31.03.2009 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. März 2009 (BGBl. I 746)
BGBl. 2009 I S. 746
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.