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# § 9 FlaggRG

Flaggenrechtsgesetz  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Eigentümer eines Seeschiffes und der Ausrüster haben sicherzustellen, dass ein Seeschiff, für das ein Schiffszertifikat oder ein Flaggenschein erteilt ist, seinen Namen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen an jeder Seite des Bugs sowie am Heck führt. Am Heck ist zusätzlich der Name des Heimathafens zu führen. Hat das Schiff keinen Heimathafen im Inland, so ist stattdessen der Name des Registerhafens zu führen. Satz 3 gilt nicht für nach § 7 Absatz 1 ausgeflaggte Schiffe sowie für Seeschiffe, denen die Befugnis zum Führen der Bundesflagge nach § 10 oder § 11 Absatz 1 oder 2 verliehen worden ist.

(2) Der Eigentümer eines Seeschiffes, für das ein Flaggenzertifikat erteilt ist, hat sicherzustellen, dass das Schiff den darin angegebenen Namen des inländischen Hafens am Heck sowie zusätzlich an einer beliebigen Stelle den Schiffsnamen in gut sichtbaren und fest angebrachten Schriftzeichen führt.

(3) Die Flaggenbehörde kann zur Wahrung des öffentlichen Interesses das Führen eines Schiffsnamens untersagen, wenn dieser gegen Rechtsvorschriften oder die guten Sitten verstößt.

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Zitiervorschlag: § 9 FlaggRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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