§ 22a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/22a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz können Gebühren und Auslagen erhoben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/22a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Gebühren für die einzelnen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen im Sinne des Absatzes 1 zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, daß der mit den individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird; bei begünstigenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlaggRG/22a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Sinne des Absatzes 1 gegenüber der Deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
Änderungsverlauf
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 561 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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20.12.2012 Ausfertigung
§ 22a eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I 2792)
BGBl. 2012 I S. 2792
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31.10.2006 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 326 des Gesetzes vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I 2407)
BGBl. 2006 I S. 2407
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29.10.2001 Ausfertigung
§ 22a geändert durch Artikel 281 des Gesetzes vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I 2785)
BGBl. 2001 I S. 2785
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.