Gesetze / Flaggenrechtsgesetz

FlRG

§ 22b

Stand: 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Im Ausland haben die Konsularbeamten die Einhaltung der über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe bestehenden Vorschriften zu überwachen.

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