Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 14 Teilnehmer am Untersuchungsverfahren
Stand: 02.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-1 (1) Am Untersuchungsverfahren nehmen auf ihr Verlangen je ein bevollmächtigter Vertreter nicht-deutscher Staaten teil (Teilnehmer), und zwar
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-2 (2) Die bevollmächtigten Vertreter sind berechtigt, Berater hinzuzuziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsführers an der Untersuchung in einem Umfang teilnehmen dürfen, der es dem bevollmächtigten Vertreter ermöglicht, seine Mitwirkung so wirkungsvoll wie möglich zu gestalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-3 (3) Die Teilnahme an der Untersuchung erstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungsführers auf alle Bereiche der Untersuchung, insbesondere auf
Die Teilnahme der Vertreter von Staaten nach Absatz 1 Nr. 2 kann auf solche Bereiche beschränkt werden, für die die Bundesstelle ihre Zustimmung erteilt hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-4 (4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige und Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Umfang ihrer Mitwirkung wird vom Untersuchungsführer bestimmt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-5 (5) Bei der Untersuchung gefährlicher Begegnungen bedient sich der Untersuchungsführer von ihm ausgewählter Sachverständiger mit hoher flugsicherungsfachlicher Qualifikation.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-6 (6) Die Einleitung und Durchführung der Untersuchung an der Unfallstelle ist nicht von der Anwesenheit der Teilnehmer und deren Beratern abhängig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-7 (7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustimmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öffentlich äußern. Sie sind nachdrücklich darauf hinzuweisen. Die Mitarbeiter der Bundesstelle, die Untersuchungsführer und die Untersuchungsfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit verpflichtet.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-8 (8) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige und Helfer sind von der Untersuchung auszuschließen, wenn sie gegen die Regeln dieses Gesetzes verstoßen.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/FlUUG/14#abs-9 (9) Soweit die in den Absätzen 1 bis 8 genannten Personen Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten, gilt § 26 Abs. 4 entsprechend.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2424 976)
BGBl. 2009 I S. 2424
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