Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz

FlUUG

§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs

Stand: 10.06.2019

Bund

Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.

§ 12 § 14