Gesetze / Flugunfall-Untersuchungs-Gesetz
FlUUG§ 13 Freigabe der Unfallstelle und des Luftfahrzeugs
Stand: 10.06.2019
Über die Freigabe der Unfallstelle, des Luftfahrzeugs, des Wracks oder seiner Teile, der Ladung und etwaiger Opfer entscheidet der Untersuchungsführer in enger Zusammenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde.