Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 16/11608 · S. 19
Zu Artikel 6
Zu Artikel 6 Zu Nummer 1 Die bevorzugte Berücksichtigung der DFS wird aus der Vor- schrift herausgenommen. Die DFS ist nicht die einzige Or- ganisation, die in Deutschland Flugverkehrsdienstleistungen erbringt. Teile des deutschen Luftraums kontrolliert die zwi- schenstaatliche Einrichtung EUROCONTROL. Bei der Un- tersuchung von entsprechenden Ereignissen kann es daher erforderlich sein, dass sich die Bundesstelle für Flugunfall- untersuchung (BFU) des Sachverstands von Personen be- dient, die die organisationsinternen Abläufe der betroffenen Organisation kennen. Zu Nummer 2 Die Änderung ist redaktioneller Natur. Künftig werden die nach § 31b Absatz 1 LuftVG Beauftragten Gelegenheit zur Äußerung erhalten. Das BAF ist als „Aufsichtsbehörde“ bereits von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Flugunfall-Unter- suchungs-Gesetzes erfasst.
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Herkunft
BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.923–82.755 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP