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Artikel 6 · BT-Drs. 16/11608 · S. 19

Zu Artikel 6

Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Die bevorzugte Berücksichtigung der DFS wird aus der Vor-
schrift herausgenommen. Die DFS ist nicht die einzige Or-
ganisation, die in Deutschland Flugverkehrsdienstleistungen
erbringt. Teile des deutschen Luftraums kontrolliert die zwi-
schenstaatliche Einrichtung EUROCONTROL. Bei der Un-
tersuchung von entsprechenden Ereignissen kann es daher
erforderlich sein, dass sich die Bundesstelle für Flugunfall-
untersuchung (BFU) des Sachverstands von Personen be-
dient, die die organisationsinternen Abläufe der betroffenen
Organisation kennen.
Zu Nummer 2
Die Änderung ist redaktioneller Natur. Künftig werden die
nach § 31b Absatz 1 LuftVG Beauftragten Gelegenheit zur
Äußerung erhalten. Das BAF ist als „Aufsichtsbehörde“
bereits von § 17 Absatz 1 Satz 1 des Flugunfall-Unter-
suchungs-Gesetzes erfasst.

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Herkunft

BT-Drs. 16/11608, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 81.923–82.755 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert 7cbc26018f2cf4ad….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP