Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 16

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/16?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats ist vom Eigentümer des Seeschiffs zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/16?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In dem Antrag sind die in § 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 bis 5, 7 bis 9 genannten Daten sowie folgende Identitätsmerkmale des Schiffes anzugeben:

1.
die Rumpflänge, gemessen zwischen den äußersten Punkten des Vorstevens und des Hinterstevens,
2.
die Baunummer oder Bootsnummer, falls diese am Rumpf fest angebracht sind,
3.
die Motornummer,
4.
sonstige für die Identität wesentliche Merkmale.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/16?asof=2019-06-10#abs-3 (3) § 3 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.

§ 17 § 19