Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 17

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Ist eine beauftragte Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes zu benennen, so ist bei der Ausstellung eines Flaggenzertifikats eine gesonderte Bescheinigung nach § 5b Absatz 1 nicht erforderlich.

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