Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 15

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 01.07.2026

Bund2 Fassungen

Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Flaggenzertifikat nicht erteilt werden.

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