Gesetze / Flaggenrechtsverordnung

FlRV

§ 15

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/15?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wird der Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats für ein Seeschiff gestellt, das nicht nach den Vorschriften der §§ 1 oder 2 des Flaggenrechtsgesetzes zur Führung der Bundesflagge berechtigt ist, so ist er mit dem Antrag auf Verleihung der Befugnis hierzu zu verbinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FlRV/15?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart nicht zur Seefahrt im Sinne des § 1 des Flaggenrechtsgesetzes bestimmt sind, kann ein Antrag auf Erteilung eines Flaggenzertifikats nicht gestellt werden.

§ 16 § 18