Gesetze / 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
2. FlGDVAnlage 1 (zu § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 1) Sachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1Theoretische Prüfung
In der theoretischen Prüfung muss der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er die einschlägigen, in Anlage 2 Nr. 2 Buchstabe a und c für den Ausbildungskurs aufgeführten fachlichen und rechtlichen Grundlagen kennt und verstanden hat.
Abschnitt 2Praktische Prüfung
Der praktische Teil der Prüfung besteht aus zwei Teilen: Teil A – Klassifizierung, Teil B – Verwiegung und Schnittführung. Der Prüfling hat darin nachzuweisen, dass er die theoretischen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht.
Teil 1Rinder- und Schafschlachtkörper
Änderungsverlauf
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04.01.2019 Ausfertigung
Anlage 1 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Januar 2019 (BGBl. I 2)
BGBl. 2019 I S. 2
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17.06.2014 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (BGBl. I 793)
BGBl. 2014 I S. 793
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17.02.2011 Ausfertigung
Anlage 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2011 (BGBl. I 266)
BGBl. 2011 I S. 266
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.