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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 266

BGBl. 2011 I S. 266 · 11.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2011, Seite 266 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 266
                                                  Verordnung
                             zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
                              und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung*)
                                                      Vom 17. Februar 2011

  Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsge-
  setzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der
  zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Ok-
  tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im
  Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
  schaft und Technologie,

– des § 4a Absatz 6 und des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des

  Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar

  1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch
  Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom
  17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) eingefügt wor-
  den ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des
  Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und
  § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des
  Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert
  worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
  terien der Finanzen und für Wirtschaft und Technolo-
  gie,
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettie-
  rungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380),
  der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
  ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
  tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
  der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1
  Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
  (BGBl. I S. 714):

                           Artikel 1

                     Änderung der

          Rindfleischetikettierungsverordnung

  Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
   des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
   2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
   27.12.2006, S. 36).

1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Rind-
   fleisch“ die Wörter „und über die Verkehrsbezeich-
   nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
   zwölf Monate alten Rindern“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis
         zu zwölf Monate alten Rindern stammende

         Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleisch-

         abschnitte sowie Rinderhackfleisch,“.

  b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „eines
     Mitglieds“ die Wörter „ , in der Fleisch vermarktet
     wird,“ eingefügt.
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
     Komma ersetzt.
  b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
     Komma ersetzt.
  c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
     „5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
         enthaltenen weiteren verpflichtenden Anga-
         ben sowie

     6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
        enthaltenen genehmigten freiwilligen Anga-
        ben.“
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
     Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  b) Folgende Sätze werden angefügt:

     „Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten

     die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-

     gesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-
     fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss
     innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
     sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-
     digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen

     verlängert werden, soweit dies wegen der
     Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt
BGBl. 2011, Seite 267 — Originalseite als Abbildung
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     ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
     rechtzeitig mitzuteilen.“
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
     Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  b) Folgende Sätze werden angefügt:
     „Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten
     die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-
     gesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-
     fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss
     innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen

     sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-

     digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen

     verlängert werden, soweit dies wegen der
     Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt
     ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
     rechtzeitig mitzuteilen.“

6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
   teil nach den Wörtern „Abschluss jeder Kontrolle“
   die Wörter „innerhalb eines Monats nach Durchfüh-
   rung der Prüfung“ eingefügt.
7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 einge-
   fügt:
                      „Abschnitt 3

                Etikettierung von Fleisch
         von bis zu zwölf Monate alten Rindern

                          § 9a
           Etikettierung von Schlachtkörpern
         von bis zu zwölf Monate alten Rindern

    Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten
  Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar
  nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der
  Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
  zu kennzeichnen.

                          § 9b
                   Etikettierung von
           nicht vorverpacktem Fleisch von
  bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel

     Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV

  Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des

  Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemein-

  same Organisation der Agrarmärkte und mit Son-
  dervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
  Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
  GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt
  durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150

  vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind

  vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in ge-

  eigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusam-

  men mit den anderen verpflichtenden Angaben

  nach § 1 Nummer 1 auszuloben.“

8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.
9. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder“
     durch ein Komma und in Nummer 8 der Schluss-
     punkt durch ein Komma ersetzt.
  b) Es werden folgende Nummern 9 und 10 ange-
     fügt:

      „9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Ab-
          satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinder-
          schlachtkörper-Handelsklassenverordnung
          einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig,
          nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
          nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
      10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht rich-
          tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
          schriebenen Weise auslobt.“
10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte „Gebüh-
    renrahmen“ wie folgt geändert:

   a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „50,00

      bis 100,00 EUR“ durch die Angabe „bis zu

      100 EUR“ ersetzt.

   b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe
      „170,00“ durch die Angabe „50,00“ ersetzt.

                       Artikel 2

                   Änderung der
    2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
   Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
     Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
  b) Folgende Sätze werden angefügt:
     „Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die
     §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgeset-
     zes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des
     Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb
     von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist
     beginnt mit Eingang der vollständigen Unterla-
     gen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-
     den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der An-
     gelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlänge-
     rung ist zu begründen und rechtzeitig mitzutei-
     len.“
2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

  a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt ge-
     ändert:

     aa) In Satz 2 werden die Wörter „wird vom Prü-

         fungsteilnehmer“ durch die Wörter „wird mit

         dem Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.

     bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
     cc) Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden an-
         gefügt:

         „1.1 Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die

              Einstufungen von der vom Prüfer festge-

              legten Klassifizierung um höchstens eine

              Untergruppe (Fleischigkeit und Fettab-

              deckung) abweichen. Abweichungen,

              die über eine Untergruppe hinausgehen,
              werden höchstens bei 10 Prozent der
              Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit
              und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren
              ist möglich, jedoch dürfen bei einem
              Merkmal nicht mehr als fünf Abweichun-
              gen erfolgt sein. Abweichungen in der
              Kategorieneinstufung werden höchstens
              bei 10 Prozent der Schlachtkörper tole-
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              riert. Sofern die erlaubte Fehlerquote
              überschritten wird, ist die Prüfung nicht
              bestanden.
         1.2 Bei Schafschlachtkörpern dürfen die
             Einstufungen von der vom Prüfer fest-
             gelegten Klassifizierung um höchstens
             10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Flei-

             schigkeit und Fettabdeckung) abwei-
             chen. Kumulieren ist möglich, jedoch
             dürfen bei einem Merkmal nicht mehr
             als fünf Abweichungen erfolgt sein. So-
             fern die erlaubte Fehlerquote überschrit-
             ten wird, ist die Prüfung nicht bestan-
             den.“

  b) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt ge-

     ändert:
      aa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort „dreißig“

          durch das Wort „zwanzig“ ersetzt.
      bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
         „Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht er-
         forderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im

            ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten
            Werte innerhalb der unter 4. genannten Tole-
            ranzen an allen Schlachtkörpern erbracht
            haben.“
       cc) Nummer 4.3 wird aufgehoben.

                             Artikel 3

                    Neubekanntmachung

   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleisch-
gesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-

desgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 4

                          Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Bonn, den 17. Februar 2011
                                                Die Bundesministerin
                    f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
                                                         Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 93a134ecb127b033….