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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 266
BGBl. 2011 I S. 266 · 11.532 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Rindfleischetikettierungsverordnung
und der 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung*)
Vom 17. Februar 2011
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
– des § 2 Absatz 2 des Rindfleischetikettierungsge-
setzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380), der
zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom 31. Ok-
tober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-
schaft und Technologie,
– des § 4a Absatz 6 und des § 8 Absatz 1 Nummer 1 des
Rindfleischetikettierungsgesetzes vom 26. Februar
1998 (BGBl. I S. 380), von denen § 8 Absatz 1 durch
Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b des Gesetzes vom
17. November 2000 (BGBl. I S. 1510) eingefügt wor-
den ist, und § 4a Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2527) und
§ 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2539) geändert
worden sind, im Einvernehmen mit den Bundesminis-
terien der Finanzen und für Wirtschaft und Technolo-
gie,
– des § 5 Absatz 1 Satz 2 des Rindfleischetikettie-
rungsgesetzes vom 26. Februar 1998 (BGBl. I S. 380),
der zuletzt durch Artikel 202 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden
ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-
tungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) im Einvernehmen mit den Bundesministerien
der Finanzen und für Wirtschaft und Technologie und
– des § 3 Absatz 4 Satz 1 und des § 4 Absatz 5 Satz 1
Nummer 2 des Fleischgesetzes vom 9. April 2008
(BGBl. I S. 714):
Artikel 1
Änderung der
Rindfleischetikettierungsverordnung
Die Rindfleischetikettierungsverordnung vom 30. Juni
2009 (BGBl. I S. 1715) wird wie folgt geändert:
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG
des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember
2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom
27.12.2006, S. 36).
1. In der Bezeichnung werden nach dem Wort „Rind-
fleisch“ die Wörter „und über die Verkehrsbezeich-
nung und Kennzeichnung von Fleisch von bis zu
zwölf Monate alten Rindern“ angefügt.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Fleisch: von ausgewachsenen oder von bis
zu zwölf Monate alten Rindern stammende
Fleischstücke, Fleischteilstücke und Fleisch-
abschnitte sowie Rinderhackfleisch,“.
b) In Nummer 5 werden nach den Wörtern „eines
Mitglieds“ die Wörter „ , in der Fleisch vermarktet
wird,“ eingefügt.
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort „sowie“ durch ein
Komma ersetzt.
b) In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch ein
Komma ersetzt.
c) Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
enthaltenen weiteren verpflichtenden Anga-
ben sowie
6. die jeweils auf dem Etikett gemachten oder
enthaltenen genehmigten freiwilligen Anga-
ben.“
4. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-
fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss
innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-
digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen
verlängert werden, soweit dies wegen der
Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt

ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
rechtzeitig mitzuteilen.“
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten
die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes über eine einheitliche Stelle. Die Prü-
fung des Antrags durch die Bundesanstalt muss
innerhalb von sechs Monaten abgeschlossen
sein. Die Frist beginnt mit Eingang der vollstän-
digen Unterlagen. Sie kann einmal angemessen
verlängert werden, soweit dies wegen der
Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt
ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und
rechtzeitig mitzuteilen.“
6. In § 6 Absatz 2 Satz 1 werden im einleitenden Satz-
teil nach den Wörtern „Abschluss jeder Kontrolle“
die Wörter „innerhalb eines Monats nach Durchfüh-
rung der Prüfung“ eingefügt.
7. Nach Abschnitt 2 wird folgender Abschnitt 3 einge-
fügt:
„Abschnitt 3
Etikettierung von Fleisch
von bis zu zwölf Monate alten Rindern
§ 9a
Etikettierung von Schlachtkörpern
von bis zu zwölf Monate alten Rindern
Schlachtkörper von bis zu zwölf Monate alten
Rindern sind vom Marktteilnehmer unmittelbar
nach der Schlachtung nach Maßgabe des § 3 der
Rinderschlachtkörper-Handelsklassenverordnung
zu kennzeichnen.
§ 9b
Etikettierung von
nicht vorverpacktem Fleisch von
bis zu zwölf Monate alten Rindern im Einzelhandel
Die Angaben nach Anhang XIa Abschnitt IV
Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des
Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemein-
same Organisation der Agrarmärkte und mit Son-
dervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche
Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche
GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1), die zuletzt
durch die Verordnung (EU) Nr. 513/2010 (ABl. L 150
vom 16.6.2010, S. 40) geändert worden ist, sind
vom Marktteilnehmer am Ort des Verkaufs in ge-
eigneter Weise und im gleichen Blickfeld zusam-
men mit den anderen verpflichtenden Angaben
nach § 1 Nummer 1 auszuloben.“
8. Der bisherige Abschnitt 3 wird neuer Abschnitt 4.
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma und in Nummer 8 der Schluss-
punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Es werden folgende Nummern 9 und 10 ange-
fügt:
„9. entgegen § 9a in Verbindung mit § 3 Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 der Rinder-
schlachtkörper-Handelsklassenverordnung
einen Schlachtkörper nicht, nicht richtig,
nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
nicht rechtzeitig kennzeichnet oder
10. entgegen § 9b eine Angabe nicht, nicht rich-
tig, nicht vollständig oder nicht in der vorge-
schriebenen Weise auslobt.“
10. Nummer 2 der Anlage wird in der Spalte „Gebüh-
renrahmen“ wie folgt geändert:
a) Im zweiten Spiegelstrich wird die Angabe „50,00
bis 100,00 EUR“ durch die Angabe „bis zu
100 EUR“ ersetzt.
b) Im vierten Spiegelstrich wird die Angabe
„170,00“ durch die Angabe „50,00“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung
Die 2. Fleischgesetz-Durchführungsverordnung vom
12. November 2008 (BGBl. I S. 2186, 2189) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich“ die
Wörter „oder elektronisch“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Für das Verfahren nach diesem Absatz gelten die
§§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes über eine einheitliche Stelle. Die Prüfung des
Antrags durch die Bundesanstalt muss innerhalb
von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist
beginnt mit Eingang der vollständigen Unterla-
gen. Sie kann einmal angemessen verlängert wer-
den, wenn dies wegen der Schwierigkeit der An-
gelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlänge-
rung ist zu begründen und rechtzeitig mitzutei-
len.“
2. Anlage 1 Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:
a) Teil 1 Buchstabe A Nummer 1 wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter „wird vom Prü-
fungsteilnehmer“ durch die Wörter „wird mit
dem Prüfungsteilnehmer“ ersetzt.
bb) Die Sätze 4, 5 und 6 werden aufgehoben.
cc) Folgende Nummern 1.1 und 1.2 werden an-
gefügt:
„1.1 Bei Rinderschlachtkörpern dürfen die
Einstufungen von der vom Prüfer festge-
legten Klassifizierung um höchstens eine
Untergruppe (Fleischigkeit und Fettab-
deckung) abweichen. Abweichungen,
die über eine Untergruppe hinausgehen,
werden höchstens bei 10 Prozent der
Schlachtkörper je Merkmal (Fleischigkeit
und Fettabdeckung) toleriert. Kumulieren
ist möglich, jedoch dürfen bei einem
Merkmal nicht mehr als fünf Abweichun-
gen erfolgt sein. Abweichungen in der
Kategorieneinstufung werden höchstens
bei 10 Prozent der Schlachtkörper tole-

riert. Sofern die erlaubte Fehlerquote
überschritten wird, ist die Prüfung nicht
bestanden.
1.2 Bei Schafschlachtkörpern dürfen die
Einstufungen von der vom Prüfer fest-
gelegten Klassifizierung um höchstens
10 Prozent je Merkmal (Kategorie, Flei-
schigkeit und Fettabdeckung) abwei-
chen. Kumulieren ist möglich, jedoch
dürfen bei einem Merkmal nicht mehr
als fünf Abweichungen erfolgt sein. So-
fern die erlaubte Fehlerquote überschrit-
ten wird, ist die Prüfung nicht bestan-
den.“
b) Teil 2 Buchstabe A Abschnitt III wird wie folgt ge-
ändert:
aa) In Nummer 1 wird in Satz 1 das Wort „dreißig“
durch das Wort „zwanzig“ ersetzt.
bb) Der Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der zweite Prüfungsdurchgang ist nicht er-
forderlich für die Prüfungsteilnehmer, die im
ersten Prüfungsdurchgang die festgelegten
Werte innerhalb der unter 4. genannten Tole-
ranzen an allen Schlachtkörpern erbracht
haben.“
cc) Nummer 4.3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-
schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der
Rindfleischetikettierungsverordnung und der 2. Fleisch-
gesetz-Durchführungsverordnung in der vom Inkrafttre-
ten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bun-
desgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 17. Februar 2011
Die Bundesministerin
f ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t
Ilse
s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z
Aigner
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 266. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 93a134ecb127b033….